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EU-Verordnung über entwaldungsfreie Produkte (EUDR)

Mit der EU-Entwaldungsverordnung will die Europäische Union zur Eindämmung der weltweiten Entwaldung beitragen. In der EU ansässige Unternehmen, die bestimmte Waren in Verkehr bringen, müssen umfangreiche Compliance-Pflichten beachten.

IHK-Webinarreihe EUDR: Update und aktuelle Änderungen

Sie möchten sich auf den aktuellen Stand bringen? Die IHK-Webinarreihe „EUDR: Update und aktuelle Änderungen" geht am 22. Oktober 2026 in die dritte Runde.

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Hinweis

Produktliste aktualisiert, TRACES wieder online

13.07.2026 | Die EU-Kommission hat zwei weitere Maßnahmen zur EUDR verabschiedet:

  • Delegierter Rechtsakt: Aktualisierung der Produktliste (Rinderhäute und Leder entfallen, löslicher Kaffee und bestimmte Palmölderivate kommen neu hinzu)
  • Durchführungsrechtsakt: Technische Vorgaben für das Informationssystem TRACES zur Einreichung von Sorgfaltserklärungen (seit Ende Juni wieder in Betrieb)

 

18.12.2025 | Nach der Zustimmung des EU-Parlaments zu den Trilog-Ergebnissen vom 10. Dezember 2025 hat nun auch der Europäische Rat am 18. Dezember 2025 formell grünes Licht gegeben:
 Die EUDR wird um ein weiteres Jahr verschoben und angepasst. 

„Die Kernpunkte der Änderungen:

  1. Anwendungsstart der EUDR für große Marktbeteiligte ist der 30. Dezember 2026.
  2. Kleine Unternehmen müssen ab dem 30. Juni 2027 EUDR-konform handeln.
  3. Nur Erstinverkehrbringer müssen eine Sorgfaltserklärung abgeben. Nur der erste nachgelagerte Marktbeteiligte muss deren Referenznummern sammeln.
  4. Neue Kategorie: „kleine und kleinste Primärerzeuger“. Diese müssen nur noch eine einmalige und vereinfachte Erklärung abgeben.
  5. Bis zum 30. April 2026 müssen die Auswirkungen der Vereinfachungen durch die EU-Kommission überprüft und der Verordnungstext gegebenenfalls angepasst werden.
  6. Der HS-Code „ex 49“ (Bücher, Zeitungen und Druckerzeugnisse) wird aus Anhang I gestrichen.“

Quelle: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung | BLE - Geltungsbereich

Hinweis

Mit der EU-Entwaldungsverordnung (VO (EU) 2023/1115, eur-lex.europa.eu) will die Europäische Union einen Beitrag zur Eindämmung der weltweiten Entwaldung und zur Reduzierung von Waldschädigung leisten. In der EU ansässige Unternehmen, die in der Verordnung (VO) genannte Waren auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, müssen voraussichtlich ab dem 30. Dezember 2026 umfangreichen Compliance-Pflichten nachkommen.

Ursprünglich sollte die Regelung bereits Ende 2024 in Kraft treten. Die EU-Kommission hatte allerdings auf die Kritik zahlreicher Verbände und Institutionen (unter anderem auch der IHK-Organisation) reagiert und die Frist verlängert.

In Zukunft dürfen nur noch Rohstoffe und Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, wenn diese nicht auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 gerodet wurden bzw. auf denen in diesem Zeitraum Wälder beschädigt wurden. Dies müssen die Unternehmen in einer Sorgfaltserklärung bestätigen. Bei Verstößen drohen empfindliche Sanktionen.

Wichtigste Informationsquelle für die neue Verordnung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE - Entwaldungsfreie Produkte).

Video: Die Entwaldungsverordnung einfach erklärt

Das Bundesinformationszentrum Landeswirtschaft (BLZ) erklärt in 5 Minuten die Entwaldungsverordnung.

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Welche Erzeugnisse und Rohstoffe sind betroffen?

Die Verordnung enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie für die Ausfuhr aus der Union von relevanten Erzeugnissen, die relevante Rohstoffe enthalten. Gemäß Anhang 1 der Verordnung fallen die folgenden Rohstoffe und Erzeugnisse unter die EUDR-Verordnung:

Rinder | Kakao Kaffee | Ölpalme | Kautschuk | Soja | Holz

Welche Unternehmen sind betroffen?

Betroffen sind all diejenigen Unternehmen, die für den EU-Markt die vorgegebenen Produktgruppen produzieren, verarbeiten oder mit ihnen handeln. Unterschieden wird dabei in Marktteilnehmer und Händler, aber auch in Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen und Nicht-KMUs.

  • Marktteilnehmer (Artikel 2 Abs. 15): Jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in den Verkehr bringt oder ausführt.
  • Nachgelagerte Marktteilnehmer (Art.2 Nr.15b): Jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt, die unter Verwendung relevanter Erzeugnisse hergestellt wurden, die Gegenstand einer Sorgfaltserklärung oder einer vereinfachten Erklärung sind.
  • Händler (Artikel 2 Abs. 17): Jede Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Marktteilnehmers, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt, unabhängig ob entgeltlich oder unentgeltlich.

Ab dem 30. Dezember 2026 werden zunächst Nicht-KMU (Produzenten, Importeure, Händler)  und ab dem 30. Juni 2027 auch kleine und mittelständige Unternehmen in die Pflicht genommen.

Den detaillierten Geltungsbereich und die Links zu der Unterscheidung nach Unternehmensgröße (KMU und Nicht-KMU) finden Sie hier: BLE - Geltungsbereich

Was muss getan werden?

Die EUDR legt klare Verantwortlichkeiten für Unternehmen fest, um den Schutz der Wälder und die Einhaltung der Menschenrechte entlang der Lieferkette sicherzustellen. Dies umfasst die Überprüfung der Herkunft der Produkte sowie die Sicherstellung fairer Arbeitsbedingungen und Menschenrechte. Besonders die Rechte indigener Völker gewinnen an Bedeutung.

Relevante Rohstoffe und Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

  • sie sind entwaldungsfrei bzw. ohne Waldschädigung erzeugt
  • sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt
  • für sie liegt eine Sorgfaltserklärung (oder – bei nachgelagerten Akteuren – die entsprechende Referenznummer) vor

Die volle Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 8 ff. trifft in erster Linie die Erstinverkehrbringer (vorgelagerte Marktteilnehmer). Sie müssen:

  • Einschlägige Informationen über die Rohstoffe und Erzeugnisse sammeln, um zu gewährleisten, dass diese nicht auf nach dem 31. Dezember 2020 entwaldeten oder geschädigten Flächen erzeugt wurden. Damit nachvollziehbar ist, wo Rohstoffe angebaut wurden, müssen Kontaktinformationen aller Unternehmen und Personen sowie Geoinformationsdaten zur genauen Lage der Flächen angegeben werden. Zudem müssen die Rohstoffe und Erzeugnisse gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt worden sein; dies schließt laut Verordnung auch die von den Vereinten Nationen erklärten Rechte indigener Völker mit ein (Artikel 9)
  • auf Basis der gesammelten Informationen eine Risikobewertung durchführen (Artikel 10)
  • geeignete und verhältnismäßige Risikominderungsmaßnahmen ergreifen (Artikel 11)

Die Umsetzung der Sorgfaltspflicht muss dokumentiert, in einem Sorgfaltsbericht dargelegt und ab dem Datum der Bereitstellung fünf Jahre aufbewahrt werden.

Für nachgelagerte Marktteilnehmer, Händler sowie kleine und kleinste Primärerzeuger gelten seit der Reform vom Dezember 2025 deutliche Erleichterungen (Details siehe Hinweiskasten oben sowie Abschnitt "Welche Unternehmen sind betroffen?").

Im Rahmen der Umsetzung wird die Kommission ein Register für die Erfassung von Marktteilnehmern und Händlern sowie deren Bevollmächtigten einrichten.

Die IHK Würzburg-Schweinfurt hat eine Checkliste für betroffene Unternehmen erstellt, die bei der Durchführung der wichtigsten Schritte hilft.

Checkliste jetzt herunterladen (www.wuerzburg.ihk.de)

Sanktionen bei Verstößen

In Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für die Durchsetzung und Kontrolle der Verordnung verantwortlich. Bei Verstößen drohen empfindliche Sanktionen:

Geldstrafen von bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes, die Beschlagnahme der betroffenen Erzeugnisse sowie die Einziehung der Einnahmen aus dem Verkauf nicht-konformer Ware. Hinzu kommen ein vorübergehender, höchstens 12-monatiger Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren (einschließlich Ausschreibungen, Finanzhilfen und Konzessionen), ein Verbot des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung der betroffenen Rohstoffe und Erzeugnisse sowie ein Verbot der vereinfachten Sorgfaltspflicht nach Artikel 13.

Zeitplan der Umsetzung

  • 31. Dezember 2020: Beginn des Zeitraums, in dem für Rohstoffe und Erzeugnisse keine Waldflächen mehr gerodet oder geschädigt werden dürfen.
  • 29. Juni 2023: Inkrafttreten der Verordnung
  • 30. Dezember 2026: Geltungsbeginn der Verordnung für größere Unternehmen
  • 30. Juni 2027: Geltungsbeginn der Verordnung für Kleinst- und Kleinunternehmen

Für die Umsetzung und Durchführung in Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zuständig: BLE - Entwaldungsfreie Produkte - Was ist die EUDR?

EU-Holzhandelsverordnung wird aufgehoben

Die EU-Holzhandelsverordnung (VO (EU) 995/2010, eur-lex.europa.eu) wird durch die EUDR abgelöst. Für Holz und Holzerzeugnisse, die vor dem 29. Juni 2023 geerntet wurden, gilt für einen befristeten Übergangszeitraum weiterhin die EU-Holzhandelsverordnung (Art. 37 EUDR). Der genaue Stichtag für das Ende dieser Übergangsfrist hat sich durch die Verschiebungen des EUDR-Anwendungsbeginns mehrfach geändert – aktuelle Angaben dazu finden Sie auf der BLE-Seite "Besonderheiten bei Holz".

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