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IHK-Informationen: Außenwirtschaft Aktuell 04|2026

Erschienen am 15.12.2025

EU: E-Rechnung – kompakte Orientierung für international tätige Unternehmen

Viele EU‑Mitgliedstaaten führen nationale E‑Rechnungspflichten ein – jedoch mit unterschiedlichen Systemen und Zeitplänen. Für Unternehmen, die grenzüberschreitend im B2B‑Bereich tätig sind, stellt sich daher die Frage, welche Vorgaben im Ausland tatsächlich relevant sind und in welchen Konstellationen Handlungsbedarf entsteht. Die neue Themenseite im Außenwirtschaftsportal ordnet den EU‑Rahmen und die nationalen Besonderheiten verständlich ein. Unternehmen erfahren:

  • wann nationale ERechnungspflichten im bei grenzüberschreitenden Geschäften innerhalb der EU für sie relevant werden,
  • was im Tagesgeschäft konkret zu beachten ist,
  • welche zukünftigen Entwicklungen auf EU‑Ebene zu erwarten sind

Ergänzend stehen Länder‑Factsheets zur Verfügung, die weiterführende Informationen, offizielle Quellen und Ansprechpersonen bereitstellen.

Quelle: Außenwirtschaftsportal Bayern

Georgien: Arbeitserlaubnispflicht neugeregelt

Das Land führt erstmals ein umfassendes System für Arbeitsgenehmigungen ein. Bisher konnten Ausländer überwiegend ohne eine Genehmigung arbeiten. 

Die Reform soll den Arbeitsmarkt transparenter machen und die Nutzung von Tourismusvisa zur Erwerbstätigkeit und Schwarzarbeit verhindern. Das Gesetz über Arbeitsmigration wird damit an die internationale Praxis angepasst. Für Unternehmen erhöht es jedoch den Verwaltungsaufwand.

Die Regelungen gelten für ausländische Beschäftigte georgischer Unternehmen, unabhängig davon ob sie vor Ort oder mobil tätig sind:

  • Für bereits im Arbeitsportal registrierte Beschäftigte gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2027.
  • Für Selbständige, die als Einzelunternehmer oder unabhängige Auftragnehmer (Freelancer) in Georgien tätig sind, gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Mai 2026.

Ausnahmen von der Arbeitserlaubnispflicht bestehen unter anderem für:

  • Inhaber einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis;
  • Investitionsaufenthaltserlaubnisse (ab 300.000 US-Dollar);
  • Gründer und Aktionäre georgischer Unternehmer (sofern sie keine Position in dieser Organisation haben).

Die Arbeitserlaubnis wird elektronisch über das elektronische Arbeitsmigrationsportal des georgischen Ministeriums für Vertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales beantragt. Die Gültigkeit der Erlaubnis beträgt ein Jahr und kann verlängert werden. Die Gebühr für die Beantragung trägt der Arbeitgeber. Sofern noch keine Aufenthaltserlaubnis oder ein Geschäftsvisum vorliegt, ist es nach Erteilung der Genehmigung zu beantragen. Es wird für sechs bis zwölf Monate und für IT-Spezialist:innen für drei Jahre erteilt.

Quelle: gtai

MENA-Region: Sonderseite von gtai

Der Krieg im Nahen Osten belastet Handel, Lieferketten und Märkte. Eine Sonderseite von gtai zeigt die Folgen für deutsche Unternehmen auf und bietet aktualisierte Informationen, Fakten und Einordnungen zur Region. 

Die Eskalationen im Nahen Osten erhöhen die Unsicherheit für Unternehmen. Steigende Energiepreise, gefährdete Seewege wie die Straße von Hormus und belastete Logistikdrehscheiben wirken sich direkt auf Kosten, Lieferketten und Investitionsentscheidungen aus. Auch deutsche KMU sind betroffen – sei es durch Verzögerungen, höhere Transportkosten oder Risiken in bestehenden Geschäftsbeziehungen. Rund 1.800 deutsche Unternehmen sind in der Region aktiv.

Auf der Sonderseite bündelt gtai relevante Informationen zu wirtschaftlichen Folgen des Kriegs im Nahen Osten, zu kritischen Seewegen, Zoll‑ und Handelsfragen sowie zu Risiken für deutsche Unternehmen. Einschätzungen unserer Auslandsmitarbeitenden und Partner vor Ort ergänzen das Angebot.
Die Inhalte werden fortlaufend aktualisiert.

Quelle und ausführliche Infos: gtai

Niederlande: Einführung der Lkw-Maut ab 01. Juli 2026

Die Einführung der LKW-Maut in den Niederlanden ist für den 01. Juli 2026 geplant. Die LKW-Maut gilt auf fast allen Autobahnen sowie einigen Provinz- und kommunalen Hauptstraßen. Je emissionsärmer und leichter das Fahrzeug, desto geringer der Betrag pro Kilometer. Die Maut gilt für niederländische und ausländische Fahrzeuge der Kategorien N2 und N3. Diese Fahrzeuge haben eine technisch zulässige Gesamtmasse ab 3.500 Kilogramm.

Quelle und ausführlicher Bericht:  Außenwirtschaftsportal Bayern

Saudi-Arabien: Kooperation zwischen Euler Hermes und Saudi EXIM

Deutschland und Saudi-Arabien haben sich im Bereich der staatlichen Exportkreditabsicherung auf eine stärkere Zusammenarbeit verständigt. Ein entsprechendes Rückversicherungsabkommen haben Edna Schöne, Vorständin der Euler Hermes AG, und H.E. Eng. Saad Alkhalb, CEO der Saudi EXIM Bank, am 14. Januar 2026 in Riad unterzeichnet, das geht aus dem 366. EKG-Bericht von Euler Hermes und BMWE hervor.

Saudi-Arabien ist bestrebt, mit derartigen Rückversicherungsabkommen seinen Außenhandel zu stärken und den Import hochwertiger Investitionsgüter zu fördern. Das nun geschlossene Rückversicherungsabkommen eröffnet deutschen Exporteuren langfristige Perspektiven sowohl für Exporte nach Saudi-Arabien als auch in Drittländer mit saudischen Zulieferungen. Käufer und Projektträger aus dem Königreich wiederum profitieren über die Vereinbarung von attraktiven Finanzierungsmöglichkeiten und dem Zugang zu hochwertigen Technologien und Lösungen "Made in Germany".

In Zeiten diversifizierter Lieferketten und länderübergreifender Projektbeteiligungen gewinnen Rückversicherungsabkommen zunehmend an Bedeutung. Sie schaffen einen verlässlichen Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Geschäfte, ermöglichen die staatliche Absicherung von Geschäften mit hohen Auslandsanteilen und legen damit die Grundlage für eine Vertiefung wirtschaftlicher Beziehungen sowie für den Ausbau außenwirtschaftspolitischer Handlungsspielräume. Zudem ermöglichen Rückversicherungen eine Risikoteilung zwischen den ECAs.
Deutschland ist derzeit der wichtigste Wirtschaftspartner Saudi-Arabiens innerhalb der Europäischen Union. Das bilaterale Handelsvolumen liegt bei über 10 Mrd. Euro.

Die Attraktivität des Marktes zeigt sich zudem im kontinuierlich wachsenden Importvolumen Saudi-Arabiens insgesamt. Allerdings verschiebt sich die Struktur der Lieferländer spürbar zugunsten asiatischer Anbieter. Das Rückversicherungsabkommen ist eine von mehreren Maßnahmen, diesem Trend entgegenzutreten. 2025 sicherte der Bund Lieferungen und Leistungen nach Saudi-Arabien in Höhe von knapp 500 Mio Euro mit Exportkreditgarantien ab. Damit liegt Saudi-Arabien im Länderranking auf Platz 8. 

Quelle: NfA

Algerien: Änderungen bei der Einfuhr

Mit dem algerischen Finanzgesetz werden mehrere Einfuhrabgaben geändert. Die Anpassungen betreffen Fahrzeuge, Nahrungsmittel sowie Vorprodukte für Photovoltaik und Wasserstoff.

Fahrzeuge für den Transport von zehn oder mehr Personen (Tarifposition 87.02), die fertig montiert oder als Bausatz (nicht montiert) importiert werden, sind bis zu einer Menge von 10.000 Einheiten von allen Zöllen und Abgaben bei der Einfuhr befreit. Die Befreiung gilt ebenfalls für Teile und Komponenten, die Bestandteil von Bausätzen für nicht montierte Fahrzeuge sind, sofern diese separat eingeführt werden. 

Darüber hinaus sind die Verkäufe dieser Fahrzeuge von der Mehrwertsteuer (TVA) sowie von einer Fahrzeug-Transaktionssteuer befreit. Diese Regelung gilt ab dem 1. Oktober 2025. Die konkreten Anwendungsmodalitäten werden durch ein gemeinsames Ministerialdekret festgelegt. Der Import ist ausschließlich mit Genehmigung des Industrieministeriums zulässig.

Für zentrale Vorprodukte der Photovoltaik‑Industrie gilt ein reduzierter Zollsatz von fünf Prozent. Begünstigt sind unter anderem:

  • Photovoltaikzellen, weder zu Modulen montiert noch zu Paneelen zusammengesetzt
  • Silikonbasierte Klebstoffe
  • Lötband
  • Sicherheitsglas
  • Aluminiumrahmen
  • Anschlussdosen
  • Erzeugnisse aus EVA (Ethylen‑Vinylacetat) wie Platten, Folien, Filme, Bänder und Lamellen.

Der ermäßigte Zoll ist an eine Bestätigung des Energieministeriums geknüpft. 

Für solare Warmwasserbereiter (Tarifposition 8419.12.10) wird der Zollsatz auf 15  Prozent festgelegt.

Bei der Ein- und Ausreise gilt eine Anmeldepflicht ab über 1.000  Euro oder dem entsprechenden Gegenwert. Die Vorgabe gilt nicht nur für Bargeld, sondern auch andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Edelmetalle und Edelsteine.

 

Quelle: gtai

EU: Mercosur vorläufige Anwendung startet

Das Kollegium der Kommissionsmitglieder hat am 10.03.2026 der vorläufigen Anwendung des Abkommens zugestimmt. Nun startet die EU-Kommission die technischen Vorbereitungen (Quotenmanagement und Anpassung des Zolltarifs). Nach deren Abschluss kann die EU-Kommission das Abkommen notifizieren. Bei einer Notifizierung im März tritt das Abkommen zum 01. Mai 2026 in Kraft.

Argentinien und Uruguay haben bereits notifiziert, Brasilien ratifiziert und wird noch im März notifizieren. Paraguay wird noch im März ratifizieren und wahrscheinlich auch notifizieren, sodass das Abkommen dann mit allen Ländern von Tag 1 an Anwendung findet.

Ab Tag 1 sinken im Mercosur die Zölle für Sekt, Früchte, Öle auf 0%, E-Autos und Hybride von 35% auf 25% (10% weniger als China), Verbrennerautos von 35% auf 17,5% aus der EU. Maschinen-, Pharma- und Textil-Zölle beginnen ebenso wie weitere Agrarzölle zu sinken und die Zolltarifquoten für Käse, Milchpulver, Schokolade, Knoblauch und Tomaten werden zugänglich gemacht.

Quelle: DIHK

 

Geänderte Präferenzregeln für PEM-Freihandelsabkommen

Das revidierte Regionale Übereinkommen (RÜ) über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzregeln (PEM) trat wie geplant zum 1. Januar 2025 für alle Freihandelsabkommen in Kraft, die bereits einen dynamischen Verweis auf das PEM-Übereinkommen enthalten. Aufgrund langwieriger Gesetzgebungsverfahren in den einzelnen Ländern konnten nicht alle Freihandelsabkommen rechtzeitig angepasst werden, sodass auch nach dem 1. Januar 2025 noch zwei Sets an Regeln bestanden.

  1. Ursprungsregeln des revidierten Übereinkommens (von 2023)
  2. Ursprungsregeln des alten PEM-Übereinkommens (von 2012)

Dieser Übergangszeitraum, in welchem das alte Übereinkommen noch parallel zum revidierten Abkommen angewendet werden konnte, endet am 31. Dezember 2025.

Da weder die erforderliche Aktualisierung der bilateralen Beschlüsse noch die Ratifikation des revidierten RÜ bis zum Ende des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2025 im gesamten PEM-Raum abgeschlossen werden konnten, gilt zwischen den jeweiligen Vertragsparteien nur noch ein Ursprungsregelwerk. Dabei handelt es sich entweder um das revidierte RÜ oder weiterhin um das alte RÜ (bzw. das davor gültige Protokoll). Ab dem 1. Februar 2026 gilt eine neue Vorabversion der Matrix zur diagonalen Kumulierung.

Quelle und ausführlicher Bericht: gtai

USA: Supreme‑Court kippt IEEPA‑Zölle - neue Zölle folgen

Der Oberste Gerichtshof der USA (Supreme Court of the United States, SCOTUS) hat eine Entscheidung zur Frage getroffen, ob der Präsident den International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) als Rechtsgrundlage für die Verhängung von Zöllen nutzen darf.

Der Präsident beansprucht die weitreichende Befugnis, Zölle einseitig und ohne Begre.nzung hinsichtlich Höhe, Dauer oder Anwendungsbereich festsetzen zu können. Angesichts dieser Reichweite bedürfe es hierfür jedoch einer eindeutigen gesetzlichen Ermächtigung durch den Kongress. Diese finde sich im IEEPA nicht. Vor diesem Hintergrund stellt der Supreme Court fest, dass der IEEPA den Präsidenten nicht zur Verhängung von Zöllen ermächtige. Infolgedessen werden die in den vergangenen Monaten auf IEEPA‑Grundlage erhobenen Zölle außer Kraft gesetzt, während der Präsident zugleich alternative Zölle auf Grundlage von Section 122 des Trade Act erlässt. 
Mit der Proclamation 11012 vom 20. Februar 2026 verhängt der Präsident der USA auf Grundlage von Sec. 122 des Trade Act of 1974 einen vorübergehenden Importzuschlag (Zoll), um grundlegende internationale Zahlungsprobleme der USA zu adressieren.

Waren, die am bzw. nach dem 24. Februar 2026, 00:01 Uhr ET (Eastern Time) zum freien Verkehr abgefertigt oder aus einem Lager in den freien Verkehr überführt werden, unterliegen gemäß der Proklamation einem zusätzlichen Einfuhrzollsatz von zehn Prozent. Die Maßnahme ist ausdrücklich zeitlich befristet und gilt für einen Zeitraum von 150 Tagen, also voraussichtlich bis zum 24. Juli 2026, sofern sie nicht vorher geändert oder durch den Kongress verlängert wird. Präsident Trump hat eine Erhöhung auf 15 Prozent angekündigt. Diese findet sich (noch) nicht der Proklamation.

Ausnahmen

Der Zusatzzoll gilt nicht für die in Annex I und Annex II aufgeführten Waren bzw. Konstellationen. Dazu gehören

  • bestimmte kritische Mineralien,
  • Metalle, die in Währung und Barren verwendet werden,
  • Energie und Energieprodukte,
  • natürliche Ressourcen und Düngemittel, die in den USA nicht angebaut, abgebaut oder anderweitig produziert werden können,
  • bestimmte landwirtschaftliche Produkte,
  • Pharmazeutika und pharmazeutische Inhaltsstoffe,
  • bestimmte Elektronik,
  • bestimmte Pkw, Lkw, Busse und entsprechende Teile,
  • bestimmte Luft- und Raumfahrtprodukte,
  • Informationsmaterialien, Spenden und begleitendes Gepäck,
  • Waren, die bestehenden oder künftigen Maßnahmen gemäß Sec. 232 des Trade Expansion Act unterliegen
    Soweit für einen Teil einer Einfuhr Zölle nach Sec. 232 gelten, findet der Zuschlag gemäß Sec. 122 nur auf den übrigen Teil Anwendung und nicht auf den bereits nach Sec. 232 verzollten Anteil.
  • Waren aus Kanada und Mexiko mit USMCA-Ursprung,
  • bestimmte Textil‑ und Bekleidungswaren aus CAFTA‑DR‑Staaten.

Die Ausnahmen werden in den HTSUS-Positionen 9903.03.02 bis 9903.03.11 geführt.

Quelle und ausführlicher Bericht: gtai

Webcode: N2065