EU: CBAM-Preis festgelegt
Die EU-Kommission hat am 07. April 2026 den CBAM-Preis mit 75,36 EUR pro Tonne festgelegt. Ab 2027 wird der Preis wöchentlich statt vierteljährlich festgelegt.
Quelle und weitere Informationen: EU-Kommission
Mosambik: neue steuerliche Regelungen
In Mosambik ist ein neues Finanzgesetz in Kraft getreten. Unter anderem werden digitale Waren und Dienstleistungen mehr besteuert und die Definition einer Betriebsstätte angepasst.
Seit Anfang des Jahres 2026 gelten in Mosambik neue steuerliche Regelungen. Zu diesen gehören insbesondere:
- Die Definition einer Betriebsstätte wurde angepasst. Eine Betriebsstätte wird begründet, wenn eine Bauausführung länger als 90 Tage dauert (statt vorher sechs Monate). Darüber hinaus gilt als Betriebsstätte, wenn Beratungs-, freiberufliche oder ähnliche Dienstleistungen erbracht werden, die innerhalb von 12 Monaten länger als 90 Tage dauern.
- Einkommen aus digitalen Waren oder Dienstleistungen ist steuerpflichtig, wenn die Waren vor Ort genutzt oder die Dienstleistungen erbracht werden oder ein mosambikanisches Unternehmen sie bezahlt. Es fällt darauf eine 10-prozentige Quellensteuer an.
- Digitale Waren und Dienstleistungen sind nun ausdrücklich umsatzsteuerpflichtig.
- Auch die Definition des steuerlichen gewöhnlichen Aufenthalts bei der Einkommensteuer wurde angepasst. Die 180-Tage Regelung wurde abgeschafft. Stattdessen hat steuerlich seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Mosambik, wer seinen Hauptwohnsitz oder wirtschaftlichen Lebensmittelpunkt vor Ort hat, wer in Mosambik einer beruflichen Tätigkeit nachgeht oder Besatzungsmitglied eines Schiffes oder Flugzeugs ist, das im Auftrag eines Unternehmens mit Sitz in Mosambik betrieben wird.
- Die vereinfachten Steuerregelungen für Kleinunternehmen gelten nicht mehr bis zu einem Umsatz von 2,5 Millionen Metical, sondern bis zu einem Umsatz von 4 Millionen Metical.
Quelle: gtai
Polen: Hinweise zum grenzüberschreitenden Warenverkehr
Seit Anfang Januar 2025 müssen sich Transportunternehmen aus der EU oder EFTA-Staaten im polnischen SENT-System auf der Plattform PUESC anmelden, wenn bestimmte Güter im Straßenverkehr transportiert werden. Die erfassten Warengruppen wurden zuletzt erweitert.
1. Was ist der SENT-Bericht in Polen?
Der „SENT-Bericht“ ist praktisch die Meldung in das polnische elektronische Überwachungssystem SENT (System Elektronicznego Nadzoru Transportu). Das System dient der Überwachung bestimmter Warenbewegungen in Polen, insbesondere bei Waren mit erhöhtem Missbrauchs-, Steuer- oder Marktmanipulationsrisiko. Erfasst werden nicht nur rein innerpolnische Transporte, sondern auch Transporte nach Polen, aus Polen sowie durch Polen hindurch. Die Meldung läuft über die Plattform PUESC.
Rechtsgrundlage ist die Ustawa z dnia 9 marca 2017 r. o systemie monitorowania drogowego i kolejowego przewozu towarów oraz obrotu paliwami opałowymi, in der aktuell maßgeblichen konsolidierten Fassung, bekannt gemacht im polnischen Gesetzblatt Dz.U. 2024 poz. 1218.
2. Welche Waren und Transporte sind betroffen?
SENT erfasst vor allem bestimmte sensible Warengruppen. Im Gesetz selbst sind insbesondere u.a. bestimmte Chemikalien, Treib- und Heizstoffe, vollständig vergällter Alkohol, Tabaktrockenware sowie bestimmte Arznei-/Medizinprodukte genannt; daneben können weitere Warengruppen per Verordnung einbezogen werden. Für bestimmte Produktgruppen gelten Mengenschwellen, etwa bei einzelnen CN-Positionen ab 500 kg oder 500 Litern; für Heizstoffe gelten teils Sonderregeln. Zugleich enthält das Gesetz Ausnahmen, z.B. für bestimmte Kleinverpackungen, Postsendungen oder Waren in bestimmten Zollverfahren.
Wichtig für den heutigen Rechtsstand: Seit 17. März 2026 ist der SENT-Katalog erweitert worden. Neu erfasst sind insbesondere Kleidung und Schuhe, u.a. Waren der CN-Kapitel 61, 62 und 64 sowie gebrauchte Kleidung CN 6309 00 00. Dabei gelten Schwellen, z.B. über 10 kg Bruttogewicht bei Kleidung und mehr als 20 Stück bei Schuhen. Diese Erweiterung beruht auf der Verordnung vom 10. September 2025, die am 17. März 2026 (LINK) in Kraft getreten ist.
3. Wer muss melden?
Die Pflichten hängen von der Rolle ab. Das System unterscheidet insbesondere zwischen Absender / versendendem Unternehmen (podmiot wysyłający), Empfänger (podmiot odbierający) und Frachtführer / Carrier (przewoźnik). Je nach Transportkonstellation muss eine dieser Parteien die Erstmeldung abgeben; die anderen müssen die Meldung ergänzen, aktualisieren oder abschließen.
Bei Transporten, die in Polen beginnen, richtet sich die PUESC-Dienstbeschreibung an Absender, Frachtführer und Empfänger; der Absender erstellt typischerweise die Grundmeldung und erhält die Referenznummer, der Frachtführer ergänzt Transportdaten und der Empfänger bestätigt den Erhalt. Bei Transporten, die außerhalb Polens beginnen und enden, aber durch Polen laufen, ist nach der PUESC-Systematik vor allem der Frachtführer meldepflichtig.
4. Welche Kernpflichten bestehen?
Alle beteiligten Rollen müssen die in ihrer Zuständigkeit liegenden Daten rechtzeitig und zutreffend in SENT erfassen. Das Gesetz verlangt außerdem, dass Änderungen der gemeldeten Daten unverzüglich aktualisiert werden; nur die reinen Warendaten sind grundsätzlich nicht frei aktualisierbar. Die Übermittlung, Ergänzung und Aktualisierung der Meldung erfolgt über PUESC; dafür ist eine Registrierung bzw. Nutzerfreischaltung erforderlich.
Für den Frachtführer ist besonders wichtig: Er muss den Transport mit den erforderlichen Referenzdaten durchführen und bei fehlender Referenznummer die Übernahme bzw. der Fahrer den Start des Transports verweigern. Zudem muss der Frachtführer während der gesamten Strecke die Übermittlung aktueller Geolokalisierungsdaten des Transportmittels sicherstellen, entweder über einen Lokalisator oder ein externes Ortungssystem.
5. Welche Sanktionen drohen?
Die Sanktionen sind erheblich. Für den Absender oder Empfänger kann bei unterlassener Meldung grundsätzlich eine Geldbuße in Höhe von 46 % des Bruttowarenwerts, mindestens aber 20.000 PLN, verhängt werden. Dasselbe gilt bei erheblichen Abweichungen zwischen gemeldeter und tatsächlich transportierter Ware; hierbei greift ebenfalls eine 46-%-Sanktion mit Mindestbetrag.
Für den Frachtführer drohen insbesondere 20.000 PLN bei unterlassener Meldung, 10.000 PLN bei fehlender Ergänzung bestimmter Transportdaten und weitere 10.000 PLN bei Verstoß gegen die Pflicht zur laufenden Geolokalisierung. In besonders gravierenden Fällen, etwa wenn gemeldete Ware nicht an den gemeldeten Bestimmungsort gelangt und der tatsächliche Erwerber oder Verbleib nicht festgestellt werden kann, sieht das Gesetz sogar 100.000 PLN vor.
Zusätzlich kann der Transport angehalten und an einen behördlich bestimmten Ort verbracht werden; dann entstehen auch Kosten für Abschleppung, Verwahrung und Bewachung.
6. Was müssen deutsche Unternehmen besonders beachten?
Für deutsche Unternehmen ist entscheidend, dass SENT nicht nur polnische Gesellschaften betrifft. Betroffen sein können insbesondere deutsche Unternehmen als:
- Lieferant nach Polen,
- Käufer aus Polen,
- ausländischer Frachtführer,
- Organisator eines EU-internen oder Transittransports durch Polen.
In der Praxis sollten deutsche Unternehmen vor jedem Polen-Bezug prüfen, ob die Ware überhaupt SENT-pflichtig ist. Seit 17.03.2026 ist das besonders für Mode-, Textil- und Schuhunternehmen relevant, weil hier viele Transporte, die bisher unkritisch waren, nun in SENT fallen können.
Ebenso wichtig ist die saubere Rollenverteilung im Vertrag und operativ: Wer gibt die Erstmeldung ab? Wer ergänzt Fahrzeugdaten? Wer bestätigt den Empfang? Wer überwacht Änderungen unterwegs? Ohne klare Zuständigkeiten entstehen Bußgeldrisiken schnell schon durch Formalfehler. Die PUESC-Systematik ist rollenbasiert; ohne Registrierung und richtige Bevollmächtigung funktioniert die Meldung praktisch nicht.
7. Ratsam: Hinzuziehung eines Rechtsanwalt:
Als AHK Polen empfehlen wir für die SENT-Registrierung stets die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Dies empfiehlt sich daher, weil das SENT-System in Polen formell streng, sanktionsbewehrt und in der praktischen Anwendung oft auslegungsbedürftig ist. Bereits die Frage, ob eine Ware nach ihrer CN-Klassifikation tatsächlich SENT-pflichtig ist, kann im Einzelfall schwierig sein. Hinzu kommt, dass die Pflichten je nach Rolle als Absender, Empfänger oder Frachtführer unterschiedlich verteilt sind und Fehler bei der vertraglichen oder operativen Zuordnung schnell zu erheblichen Bußgeldern führen können. Ein Rechtsanwalt kann deshalb insbesondere dabei helfen, die Meldepflicht im konkreten Fall rechtssicher einzuordnen, Verträge und Zuständigkeiten zwischen den Beteiligten sauber zu strukturieren, interne Prozesse zu prüfen und im Fall einer Kontrolle oder eines Bußgeldverfahrens die Interessen des Unternehmens gegenüber den polnischen Behörden zu wahren.
Bei Fragen zu diesem Thema steht die Deutsch-Polnische Industrie- und Handelskammer (www.ahk.pl) in Warschau zur Verfügung.
Roland Fedorczyk, LL.M.
Leiter Geschäftsbereich Recht und Steuern
E-Mail: rfedorczyk@ahk.pl
Telefon: + 48 (22) 53 10 500
Quelle: DIHK
Ägypten: ACID für den Transitverkehr vorübergehend ausgesetzt
Die ägyptische Regierung hat mitgeteilt, dass Transitwaren seit dem 9. März 2026 für drei Monate von der Erfordernis einer "Advance Cargo Information Declaration (ACID)" befreit sind, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Aus dem Versandmanifest und den Ladedokumenten muss sich eindeutig ergeben, dass sich das endgültige Ziel nicht in Ägypten befindet.
- Die Versandbeteiligten müssen alle gesetzlich vorgesehenen Zollverfahren durchführen, wobei Transitwaren Vorrang eingeräumt wird.
- Im- und Exporter dürfen keine Beteiligten aus Ägypten sein.
- Es müssen alle gesetzlichen Vorschriften während des Transits berücksichtigt werden.
- Die ägyptischen Behörden sollen mit angebrachten und registrierten elektronischen Siegeln und nach Ermittlung des vorgegebenen Transitweges die die erwartete Transitdauer überwachen.
- Die Verschiffung soll erfasst werden. Im Falle von Verzögerungen sollen die Anti-Schmuggel- und Zollbehörden benachrichtigt werden, damit diese die Ursachen untersuchen können und entsprechende Schritte einleiten können.
Hier finden Sie eine Übersetzung des arabischen Originalerlasses, bereitgestellt von der AHK Ägypten (PDF, nicht barrierefrei, 201 KB).
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: Karin Elshafei, Deutsch-Arabische Industrie- und Handelskammer in Kairo
E-Mail: karinelshafei@ahk-mena.com, Telefon: +202 3333 8452
Quelle: DIHK
EU: Freihandelsabkommen mit Australien
Die EU und Australien haben am 24. März 2026 ihre Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen (FTA) abgeschlossen. Zudem gaben sie die Gründung eine Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft bekannt. Beide Seiten vereinbarten außerdem, förmliche Verhandlungen über die Assoziierung Australiens mit „Horizon Europe“, dem weltweit größten Programm für Forschung und Innovation, aufzunehmen.
In einer Zeit globaler wirtschaftlicher Unsicherheit und geopolitischer Spannungen setzen die Europäische Union und Australien ein klares Zeichen für Stabilität und Fortschritt.
Das jetzige Freihandelsabkommen (FTA) ist mehr als nur ein Handelsvertrag – es ist ein Garant für wirtschaftliche Sicherheit und Diversifizierung. Australien ist mit einem BIP von 1,7 Billionen Euro die 14. größte Volkswirtschaft der Welt und einer der Märkte, die kontinuierlich wachsen. Für europäische Unternehmen eröffnen sich durch den Wegfall von Handelsbarrieren beispiellose Chancen. Die EU prognostiziert einen Anstieg der Warenexporte um bis zu 33 %, während europäische Unternehmen durch den konsequenten Zollabbau jährlich rund 1 Mrd. € einsparen. Dieser massive wirtschaftliche Impuls wird durch einen potenziellen Zuwachs der Investitionsströme nach Australien um über 87 % unterstrichen.
„Das Abkommen bietet neben dem Handel für beide Seiten enorme Vorteile. Australien will als rohstoffreiches Land seine Wertschöpfung erhöhen und die EU ist einerseits dankbarer Abnehmer und kann zudem als Technologiepartner beim Aufbau verschiedener Industrien in Australien unterstützen. Dabei kommt insbesondere Deutschland eine Schlüsselrolle zu.“ kommentiert Marko Walde, Geschäftsführer der AHK Australien.
Quelle: AHK Australien
EU-Mercosur: Zollpräferenzen
Wie bereits berichtet (siehe AHR 04|2026), wird das EU-MERCOSUR Interimshandelsabkommen ab dem 1. Mai 2026 vorläufig angewendet werden. Es wird zwischen der EU und den MERCOSUR-Staaten Argentinien, Brasilien, Uruguay und Paraguay gelten.
Der Text zu diesem Abkommen wurde am 27. Februar 2026 im Amtsblatt (EU) L/2026/184 veröffentlicht.
Die Auskunftsdatenbank WuP online wird zum 1. Mai 2026 entsprechend aktualisiert.
In der EU-Datenbank „Access2Markets“ werden die ermäßigten Tarife und die geltenden Ursprungsregeln bereits jetzt zur Verfügung gestellt. Dabei gilt zu beachten, dass dort diese Informationen bis zum 1. Mai 2026 vorläufig sind und sich ändern können.
Quelle: IHK Nürnberg für Mittelfranken
USA: Neue Regeln für Aluminium, Stahl und dessen „Derivate“
Bekanntlich unterliegen bestimmte Waren bei der Einfuhr in die USA sektorspezifischen Zollsätzen. Das „Section-232-Regime“ für Aluminium und Stahl wurde nun mit Wirkung zum 6. April 2026 grundlegend überarbeitet. Die neuen Regeln betreffen nicht nur klassisches Rohaluminium und Halbzeug, sondern auch eine große Zahl von Aluminiumderivaten – von Fenstern und Profilen bis hin zu Maschinenteilen, Haushaltswaren und Fahrzeugkomponenten.
Die wichtigste Änderung: Der zusätzliche Section-232-Zoll wird künftig grundsätzlich auf den vollen Zollwert der eingeführten Ware erhoben und nicht mehr nur auf den Aluminiumanteil. Für viele Aluminiumderivate außerhalb der HTSUS-Kapitel 72, 73, 74 und 76 gilt eine Ausnahme.
Es gilt fortan u.a. eine 15-%-Gewichtsschwelle: Wenn der Aluminium/Stahl-Anteil – oder die Summe der relevanten Metalle – weniger als 15 % des Gesamtgewichts der importierten Ware ausmacht, fällt kein zusätzlicher Section-232-Zoll an.
Einige Aluminium und Stahlwaren sind allerdings ausdrücklich von der Regelung ausgenommen, z.B. Möbel und Möbelteile, zahlreiche IT-Elektronikprodukte (Aluminium), medizinische und radiologische Ausrüstung (Stahl) usw.
Die konkret betroffen Tarifpositionen sind im Anhang I-A und I-/II-/III-/IV-B und Anhang II des Erlasses aufgeführt.
https://www.whitehouse.gov/presidential-actions/2026/04/strengthening-actions-taken-to-adjust-imports-of-aluminum-steel-and-copper-into-the-united-states/
Schmelz- und Gießangaben müssen weiterhin gemacht werden.
Quelle: The White House, CBP
Zoll: Informationen zum Tanken im EU-Ausland und Drittstaaten
Der Zoll informiert aus gegebenen Anlass über die Rechtslage beim Tanken im europäischen Ausland / Drittstaaten und anschließender Einreise in die Bundesrepublik. Grundsätzlich fallen bei der Einfuhr nach Deutschland keine Steuern an, wenn regulär getankt wurde und der Kraftstoff im betreffenden Mitgliedsstaat korrekt versteuert wurde.
Zusätzlicher Kraftstoff kann nur dann nur dann energiesteuerfrei aus einem EU-Mitgliedstaat eingeführt werden, wenn er sich in mitgeführten Reservebehältern befindet. Eine Kraftstoffmenge von bis zu 20 Litern in den Reservebehältern wird nicht beanstandet. Der in den Reservebehältern mitgeführte Kraftstoff muss auch für den Motor des jeweiligen Fahrzeuges geeignet sein. Mitgeführte Kraftstoffe in rein batteriebetriebenen Fahrzeugen, Ottokraftstoffe in Dieselfahrzeugen oder andersherum, sind folglich nicht steuerfrei. Die steuerfreie Menge an Kraftstoffe bezieht sich auf das Fahrzeug und nicht auf die reisenden Personen. Reisen beispielsweise vier Personen in einem Fahrzeug, so sind dennoch zusätzlich zum Tank des Fahrzeugs lediglich 20 Liter Kraftstoff für das betreffende Fahrzeug steuerfrei und nicht etwa 80 Liter (20 Liter pro Person). Bei Drittstaaten sind es 10 Liter.
Weitere Informationen entnehmen Sie der Zollmeldung: Zoll online - Fachmeldungen - Verbringen von Kraftstoffen aus anderen Staaten.
Quelle: DIHK