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IHK-Informationen: Außenwirtschaft Aktuell 06|2026

Erschienen am 09.04.2026

DIHK-Sonderauswertung: Nahost-Konflikt als massiver Stresstest für die globale Wirtschaft – Kosten, Lieferketten und Investitionen unter Druck

Der Konflikt im Nahen Osten belastet die Geschäfte deutscher Unternehmen im Ausland massiv. 85 Prozent berichten von spürbaren Auswirkungen oder rechnen damit. Das zeigt eine Sonderauswertung des „AHK World Business Outlook“ (Frühjahr 2026) der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) auf Basis von rund 4.500 weltweit befragten deutschen Unternehmen im Ausland.

Die Rückmeldungen der Betriebe zeichnen ein klares Bild: Steigende Energiepreise und Störungen der Lieferketten prägen die aktuelle Lage vieler Unternehmen. „Die wirtschaftlichen Folgen treffen die Unternehmen bereits mit voller Wucht“, sagt DIHK-Außenwirtschaftschef Volker Treier. „Der Konflikt wirkt global. Er erhöht den Kostendruck, verschärft die Risiken und bremst Investitionen spürbar.“ 

Besonders zugespitzt ist die Lage in der Golfregion: Dort berichten 94 Prozent von Beeinträchtigungen. Für viele deutsche Unternehmen ist der Golf ein zentraler Absatz- und Investitionsmarkt, entsprechend hart schlagen Störungen dort durch. „Das ist kein regionales Problem, sondern ein globaler Belastungstest für die deutschen Unternehmen weltweit“, so Treier. „Die Risiken ziehen sich durch alle Märkte und Branchen.“ 

Kostenexplosion und fragile Lieferketten 

Knapp zwei Drittel der Unternehmen weltweit melden steigende Inputkosten für Rohstoffe und Vorprodukte. Besonders stark betroffen sind energieabhängige Standorte in Asien wie die Philippinen, Vietnam und Südkorea. Doch auch in Lateinamerika – etwa in Chile und Paraguay – berichten über 80 Prozent der Unternehmen von steigenden Kosten. Hintergrund ist vor allem der Energiepreisschock infolge des Konflikts. Dieser trifft Unternehmen weltweit, unabhängig davon, wie eng ihre wirtschaftlichen Beziehungen zur Golfregion sind. Treier macht deutlich: „Der Energiepreisschock frisst sich durch die Wertschöpfungsketten – vom Rohstoff über den Transport bis zum Endprodukt.“ 

Mehr als die Hälfte der Unternehmen weltweit berichtet von Störungen in den Lieferketten. In der Golfregion sind es sogar rund drei Viertel. Besonders deutlich zeigen sich die Auswirkungen in Kuwait und Saudi-Arabien. Doch auch in geografisch weiter vom Konfliktherd entfernten Regionen sind die Auswirkungen deutlich spürbar: In der EU meldet etwa jedes zweite Unternehmen Probleme, in Nordamerika sind es immerhin 42 Prozent. Die Ursachen sind vielfältig: unterbrochene Transportwege, eingeschränkte Luftfracht, gestörte Logistik. Treier warnt: „Schäden an der Infrastruktur und Störungen von Transportwegen verschwinden nicht über Nacht. Diese Beeinträchtigungen ziehen sich und sie destabilisieren die globalen Lieferketten nachhaltig.“ 

Auch das internationale Dienstleistungsgeschäft bekommt die Auswirkungen zunehmend zu spüren. Weltweit berichten 14 Prozent der Unternehmen von Problemen bei der Entsendung von Mitarbeitenden. In der Golfregion liegt der Anteil bei 39 Prozent. Sicherheitsfragen, eingeschränkte Reisemöglichkeiten und operative Risiken erschweren internationale Einsätze deutlich, mit direkten Folgen für Projekte und Geschäftsabschlüsse. 

Investitionen auf Eis, Nachfrage schwächelt 

Neben Kostensteigerungen und Lieferproblemen berichten viele Unternehmen von sinkender Nachfrage, wachsender Investitionszurückhaltung und zunehmender Planungsunsicherheit. 

Die zentrale Botschaft aus den Unternehmen ist klar: Der Konflikt wirkt längst strukturell auf die Weltwirtschaft. Dementsprechend zieht Treier ein ernüchterndes Fazit: „Der Nahost-Konflikt ist ein massiver Stresstest für die globale Wirtschaft. Steigende Preise, fragile Lieferketten und politische Risiken belasten die internationalen Handelsbeziehungen und stellen damit auch für die deutsche Wirtschaft ein großes Problem dar.  Unternehmen müssen sich längerfristig auf ein höheres Kostenniveau einstellen. Diese Belastungen werden nicht kurzfristig verschwinden.“ 

Quelle: DIHK

Frankreich: Gesetz zur Vereinfachung des Wirtschaftslebens

Das "Loi de simplification de la vie économique" ist ein Maßnahmenpaket, in dem sich eine Vielzahl von Änderungen anderer Vorschriften findet. 

Das Gesetz zur Vereinfachung des Wirtschaftslebens („Loi de simplification“) wurde nach fast zweijährigem Gesetzgebungsverfahren am 15. April 2026 von Nationalversammlung und Senat endgültig angenommen. Es umfasst in der Endfassung 87 Artikel (ursprünglich: 28) und ändert eine Vielzahl zentraler Gesetzbücher, unter anderem das Handelsgesetzbuch (Code de commerce), das Umweltgesetzbuch (Code de l’environnement), das Vergaberecht (Code de la commande publique), sowie mehrere Verwaltungs- und Spezialgesetze. 

Das Gesetz soll administrative Belastungen für Unternehmen abbauen. Dadurch sollen wirtschaftliche und industrielle Projekte schneller vorankommen, ohne Abstriche bei der Rechtssicherheit. Im Folgenden eine Auswahl der relevantesten Regelungen: 

Erleichterter Zugang zur öffentlichen Auftragsvergabe 

Ein wichtiger Aspekt ist die schrittweise Zentralisierung der öffentlichen Auftragsvergabe. Insofern sieht Artikel 12 des Loi de simplification vor: Bis 2030 müssen sämtliche Vergabeverfahren des Staates (auch im Bereich der Sozialversicherung einschließlich Krankenhäuser) ausschließlich über die zentrale Plattform PLACE abgewickelt werden. 

Damit sollen die Zugangshürden für KMU sinken. Außerdem sollen die Verfahren für Unternehmen transparenter und einheitlicher gestaltet werden.  

Gleichzeitig werden die Schwellenwerte, bis zu denen ein Vergabeverfahren ohne vorherige Veröffentlichung zulässig ist, dauerhaft angehoben: Bei Bauleistungen auf einen Auftragswert von 100.000 Euro netto, und bei Liefer- und Dienstleistungen auf 60.000 Euro netto (Artikel 14 des Loi de simplification). Dies reduziert insbesondere für kleinere Aufträge den administrativen Aufwand erheblich. 

Reformen im Gesellschafts und Wirtschaftsrecht 

Gesellschafterversammlungen von Handelsgesellschaften können künftig, wenn gewünscht, stets online stattfinden, und nicht mehr nur – wie bisher – in Krisensituationen. Das regelt Art. 9 des Loi de simplification durch eine Änderung des Art. L. 225103 des Code de commerce. Dadurch soll die Flexibilität steigen, bei gleichzeitigem Potential für eine Kostensenkung. 

Die Schwellenwerte für die Anmeldung von Unternehmenszusammenschlüssen bei der Wettbewerbsbehörde werden deutlich angehoben: Sie liegen nun bei einem Weltumsatz 250 Millionen Euro (statt 150 Millionen) und bezüglich des Umsatzes in Frankreich 80 Millionen Euro (statt 50 Millionen) (siehe Art. 8 Loi de simplification, Art. L. 4302 Code de commerce). Ziel ist es, kleinere und mittlere Transaktionen von der Meldepflicht zu befreien. Das soll Unternehmen und Verwaltung von unnötiger Bürokratie zu entlasten.  

Stärkung der Mediation mit der Verwaltung 

Die Mediation zwischen Unternehmen und Verwaltung wird systematisch ausgebaut. Während eines Mediationsverfahrens werden Rechtsbehelfsfristen unterbrochen und Verjährungsfristen werden ausgesetzt. Das regelt Art. 18 Loi de simplification, der Art. L. 2136 des „Code des relations entre le public et l’administration“ entsprechend ändert. Diese Regeln gelten auch für Verfahren beim Défenseur des droits (in etwa vergleichbar mit einer Ombudsperson, vgl. Art. 71-1 der französischen Verfassung). 

Monatliche Mietzahlung als Regelfall 

Zukünftig erhalten gewerbliche Mieter ein gesetzliches Recht auf monatliche Mietzahlung, unabhängig von vertraglichen Regelungen (Art. 62 Loi de simplification). Dieses Recht gilt auch für bestehende Mietverhältnisse. Bis zum Inkrafttreten dieser Regel gab es im französischen Gewerbemietrecht keine gesetzlichen Regelungen dieser Thematik. In der Praxis sind heute Mietzahlungen vierteljährlich im Voraus üblich. Daraus kann eine erhebliche Liquiditätsbelastung resultieren, insbesondere zu Beginn eines Mietverhältnisses. 

Eine weitere Maßnahme mit identischer Stoßrichtung begrenzt die Mietkaution auf höchstens drei Monatsmieten. Diese gilt allerdings nur für neue bzw. nach Ende der Vertragsdauer erneuerte Mietverträge. 

Die neuen Regeln sind zwingendes Recht, können also nicht vertraglich abbedungen werden. 

Einführung eines „Conseil de la simplification 

Artikel 27 des Gesetzes schafft einen neuen Conseil de la simplification (Rat für Vereinfachung), der beim Premierminister angesiedelt wird. Seine Aufgabe wird vor allem die Prüfung der wirtschaftlichen Auswirkungen neuer Normen sein, bevor sie verabschiedet werden. Der Rat wird sich aus Vertretern von Großunternehmen, KMU, Startups und qualifizierten Persönlichkeiten zusammensetzen.  

Weitere Regelungen 

Das Gesetz enthält eine Vielzahl weiterer, teilweise recht detaillierter Neuregelungen. Als Beispiel sei der Plan für eine deutliche Vereinfachung von Lohnabrechnungen genannt, oder das Recht gewerblicher Bankkunden auf kostenlose Schließung ihrer Konten und jährliche Auflistung der Gebühren. Ebenfalls vorgesehen ist die Abschaffung einiger beratender Kommissionen wie zum Beispiel der Nationalen Kommission zur Beseitigung von Antipersonenminen oder der Kommission für die Rechte von Künstlern und Produzenten. Gleichzeitig führt das Gesetz eine Sunset-Clause für neue Kommissionen ein. Diese sollen drei Jahre nach ihrer Einsetzung automatisch enden, wenn sie nicht ihre Nützlichkeit bewiesen haben. 

Quelle: gtai

Großbritannien: Unternehmen bleiben vorsichtig bei Investitionen

Deutsch-britische Unternehmen zeigen sich weiterhin widerstandsfähig, denn sie bewerten ihre derzeitige Geschäftslage im Vereinigten Königreich mehrheitlich als gut, meldet ie AHK London. Allerdings führe das schwache Vertrauen in die gesamtwirtschaftliche Entwicklung Großbritanniens zu einer vorsichtigeren Investitionshaltung und zentrale  strukturelle Herausforderungen blieben bestehen, so die Mitteilung. Laut der aktuellen Frühjahrsumfrage der Deutsch-Britischen Industrie- und Handelskammer 

bewerten 51% der Firmen ihre derzeitige Geschäftstätigkeit in Großbritannien positiv - eine deutliche Verbesserung seit dem Herbst - während 35% von einer stabilen 

und lediglich 6% von einer negativen Lage berichten. Trotz dieser aktuell guten Situation sind die Erwartungen für die nahe Zukunft verhaltener und weitgehend unverändert 

im Vergleich zu vor sechs Monaten. Die allgemeine Einschätzung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung im Vereinigten Königreich bleibt schwach. Nur 2% rechnen mit einer Verbesserung, 35% erwarten eine weiterhin schleppende Entwicklung und 63% bewerten die Wachstumsaussichten negativ. 

Polititsche Unsicherheit und Handelshemmnisse Infolgedessen sind die Expansionspläne im Vereinigten Königreich deutlich zurückgegangen (14% gegenüber 23% im Herbst 2025). Gleichzeitig planen jedoch 31% der Unternehmen, Personal aufzubauen. Die Bedeutung des britischen Marktes bleibe weiterhin der wichtigste Anreiz für Investitionen, während politische Unsicherheit, schwache Nachfrage, Brexitbedingte Handelshemmnisse sowie steigende Energiekosten zu den zentralen Herausforderungen zählen, so die AHK. 

Die Unternehmen würden weiterhin eine deutliche Verbesserung der Beziehungen zwischen Großbritannien und der EU sowie den Abbau administrativer Hürden fordern. Gleichzeitig würden sie sich den geopolitischen Risiken anpassen, unter anderem durch Maßnahmen wie Nearshoring, die Erschließung neuer Märkte und den Aufbau höherer Lagerbestände, so die AHK weiter. 

Quelle:AHK Großbritannien

Tunesien: Finanzierung bestimmter Importe erschwert

Die tunesische Zentralbank schränkt die Finanzierung nicht prioritärer Importe ein. Banken dürfen nur noch bei vollständiger Deckung durch Eigenmittel der Importeure finanzieren.

Die tunesische Zentralbank hat am 26. März 2026 neue Vorgaben für die Finanzierung nicht prioritärer Importe erlassen. Laut Rundverfügung dürfen entsprechende Einfuhren nur noch finanziert werden, wenn die Importeure zuvor Einlagen in Höhe des gesamten Importwerts aus eigenen Mitteln leisten.

Welche Waren als nicht prioritär gelten, ist im Anhang zum Rundschreiben konkret festgelegt. Dazu zählen unter anderem Elektro‑ und Haushaltsgeräte wie Kühlschränke oder Waschmaschinen, Unterhaltungselektronik, Kosmetik‑ und Hygieneprodukte sowie verschiedene Nahrungsmittel und Getränke. Banken müssen vor der Importabwicklung prüfen, ob die Waren unter die genannten Kategorien fallen.

Die Regelung gilt unabhängig von der gewählten Zahlungsform, etwa bei Akkreditiven. Ziel der Maßnahme ist es unter anderem, die Devisenreserven des Landes zu schützen.

Quelle: gtai

EU: Trilogeinigung zu Stahlmaßnahmen

Am 13. April 2026 haben der Ratsvorsitz und das Europäische Parlament eine vorläufige Einigung über eine Verordnung erzielt, mit der die negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf den EU-Stahlmarkt bekämpft werden sollen. Die Maßnahme sollen mit den internationalen Handelsverpflichtungen der EU vereinbar und für die Wirtschaftsakteure, einschließlich der nachgelagerten Industrien, ausreichend flexibel bleiben. Sie wird die derzeitigen Schutzmaßnahmen der EU für Stahl ersetzen, die am 30. Juni 2026 auslaufen sollen. Die vorläufige Einigung wird nun den Vertretern der Mitgliedstaaten im Rat und dem Europäischen Parlament zur Billigung vorgelegt. Sobald die Verordnung von beiden Institutionen förmlich angenommen wurde, tritt sie am 1. Juli 2026 in Kraft.

Wesentliche Elemente der Einigung

Die vorläufige Einigung behält die Kernstruktur des Kommissionsvorschlags bei und führt gleichzeitig mehrere Anpassungen ein, die dem Ziel Rechnung tragen, die strukturellen weltweiten Überkapazitäten im Stahlsektor abzubauen und gleichzeitig die Stabilität der Lieferketten in der EU zu gewährleisten.

Zollkontingentssystem und Übertragung

Die Verordnung führt ein überarbeitetes Zollkontingentssystem (TRQ) für Stahleinfuhren in die EU ein.

Das neue System reduziert das Gesamtvolumen der Stahlimportkontingente um etwa 47 % im Vergleich zu den Schutzmaßnahmenkontingenten für 2024 (18,3 Millionen Tonnen Importvolumen pro Jahr) und erhöht den Zollsatz außerhalb des Kontingents auf 50 %.  

Die Vereinbarung klärt zudem Aspekte im Zusammenhang mit der Verwaltung der Kontingente und ihrer Aufteilung unter den Exportländern. Die Vereinbarung sieht vor, dass im ersten Anwendungsjahr nicht ausgeschöpfte Einfuhrkontingente für alle Produktkategorien von einem Quartal auf das nächste übertragen werden können, um den Wirtschaftsakteuren Flexibilität zu bieten und die Lieferketten zu unterstützen.

Ab dem zweiten Jahr wird die Kommission auf der Grundlage bestimmter Kriterien entscheiden, ob eine solche vierteljährliche Übertragung für bestimmte Produktkategorien zugelassen werden soll. Zu diesen Kriterien zählen Faktoren wie der Importdruck, die Quote der Kontingentauslastung und die Verfügbarkeit von Lieferungen für nachgelagerte Industrien.

„Melt-and-Pour“-Anforderung

Um Umgehungen zu verhindern und die Transparenz in der Lieferkette zu erhöhen, führt die Verordnung Bestimmungen zum „Melt-and-Pour“-Prinzip ein, das das Land bestimmt, in dem der Stahl ursprünglich geschmolzen und gegossen wurde – also das Land, in dem der Stahl erstmals in flüssiger Form in einem Ofen hergestellt und anschließend in seine erste feste Form gegossen wurde.

Gemäß dem von den Mitgesetzgebern erzielten Kompromiss wird das Land, in dem der Stahl geschmolzen und gegossen wird, als einer der Faktoren bei der Zuteilung von Kontingenten an Drittländer herangezogen.

Innerhalb von zwei Jahren muss die Kommission prüfen, ob das Land der Schmelze und des Gießens als Grundlage für die Zuteilung länderspezifischer Zollkontingente herangezogen werden soll, und wird gegebenenfalls einen entsprechenden neuen Legislativvorschlag vorlegen.

Geltungsbereich und Überprüfung

Die Verordnung behält einen Produktumfang bei, der weitgehend an die bestehenden EU-Schutzmaßnahmen für Stahl angelehnt ist. Gleichzeitig haben sich die Mitgesetzgeber auf einen verstärkten und zeitgebundenen Überprüfungsmechanismus geeinigt:

•    Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung wird die Kommission prüfen, ob der Geltungsbereich auf weitere Stahlerzeugnisse, einschließlich Rohre, bestimmte Arten von Draht und geschmiedete Stäbe, ausgeweitet werden sollte, und gegebenenfalls Gesetzesänderungen vorschlagen

•    Eine zweite Überprüfung findet innerhalb von 12 Monaten statt, damit die Kommission beurteilen kann, ob weitere Anpassungen erforderlich sind, insbesondere in Bezug auf Erzeugnisse, die aus Stahl bestehen oder einen erheblichen Anteil an Stahl enthalten, unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen und möglicher Umgehungsrisiken. Danach finden alle zwei Jahre weitere Überprüfungen des Anwendungsbereichs statt.

Die Verordnung führt Überwachungs-, Berichterstattungs- und Überprüfungsbestimmungen ein, um sicherzustellen, dass das Instrument im Laufe der Zeit wirksam und verhältnismäßig bleibt. Die Kommission wird die Funktionsweise der Maßnahme regelmäßig bewerten und kann gegebenenfalls Anpassungen vorschlagen, um auf Marktentwicklungen oder sich ändernde globale Überkapazitäten zu reagieren.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2026/04/13/council-and-european-parliament-strike-deal-to-protect-eu-s-steel-industry-from-global-overcapacity

Quelle: DIHK

 

Norwegen: Pflanzengesundheitszeugnisse ab dem 01. Mai 2026

Die norwegische Pflanzengesundheitsbehörde hat das BMLEH darüber informiert, dass Pflanzen/ Pflanzenerzeugnisse mit Ursprung in anderen EU-Staaten als Deutschland, die über Deutschland nach Norwegen eingeführt werden sollen, ab dem 01. Mai 2026 von einem Pflanzengesundheitszeugnis aus dem Ursprungsland sowie einem Pflanzengesundheitszeugnis zur Wiederausfuhr begleitet werden müssen. Das Pflanzengesundheitszeugnis aus dem Ursprungsland muss dabei für das Zielland Norwegen ausgestellt sein.

Vorausfuhrzeugnisse als Anhang von Pflanzengesundheitszeugnissen akzeptiert Norwegen nur noch bis zum 01. Mai 2026.

Ein Pflanzengesundheitszeugnis aus dem Ursprungsland ist also auch dann vorzulegen, wenn der Export nicht direkt aus dem Ursprungsland nach Norwegen erfolgt.

Die entsprechenden Anforderungen sind in § 20 der norwegischen Verordnung über Pflanzen und Maßnahmen gegen Schädlinge zu finden (LINK).

Die für die Ausstellung der Pflanzengesundheitszeugnisse zuständigen Pflanzenschutzdienste wurden bereits informiert. Das BMLEH steht bereits mit der norwegischen Behörde in Kontakt, um mittelfristig ein vereinfachtes Verfahren zu verhandeln, welches den Regelungen des europäischen Binnenmarkts entspricht.

Quelle: DIHK

Russland: EU hat 20. Sanktionspaket beschlossen

Die EU hat ihr 20. Sanktionspaket gegen Russland beschlossen und verschärft damit gezielt den Druck auf Energieexporte, den militärisch‑industriellen Komplex sowie den Finanzsektor. Neben zusätzlichen Banken‑ und Krypto‑Beschränkungen werden auch Handels- und Dienstleistungsverbote ausgeweitet, um Sanktionsumgehungen zu verhindern und Russlands Fähigkeit zur Kriegsfinanzierung weiter einzuschränken.

Unter anderem weitet die EU bestehende Export‑ und Importverbote deutlich aus, unter anderem auf Maschinen, Chemikalien, Metalle und Stahlprodukte. Erstmals aktiviert die EU zudem ihr Instrument gegen Sanktionsumgehung und beschränkt Exporte nach Kirgistan, nachdem Zolldaten Hinweise auf Re‑Exporte nach Russland zeigten. Zudem wird eine Importquote für Ammoniak eingeführt.

Zur weiteren Schwächung des russischen Rüstungs‑ und Dual‑Use‑Sektors werden zahlreiche Unternehmen und Einzelpersonen sanktioniert – auch in Drittstaaten wie China, der Türkei, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Zentralasien. Parallel werden die Exportkontrollen auf weitere sensible Industrie‑ und Hochtechnologieprodukte ausgeweitet.

Ausführliche Informationen zu den neuen Maßnahmen finden Sie in der Pressemitteilung der EU-Kommission Russia’s war of aggression against Ukraine: 20th round of stern EU sanctions hits energy revenues, military industrial complex, trade and financial services including crypto - Consilium

sowie im Amtsblatt der EU: Beschluss (GASP) 2026/504 des Rates vom 23. April 2026 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

Quelle: DIHK

USA: Zollbehörde startet neues Tool für IEEPA-Zollertragsrückerstattungen

Am 20. April 2026 hat die U.S. Customs and Border Protection (CBP) die erste Phase des neuen Tools Consolidated Administration and Processing of Entries (CAPE) im Automated Commercial Environment Secure Data Portal (ACE Portal) eingeführt. 

CAPE soll den Antrag und die Abwicklung von Rückerstattungen von IEEPA-Zöllen deutlich vereinfachen. Künftig wird ein vollständig elektronischer Prozess zur Verfügung stehen, der es Importeuren erlaubt, berechtigte Rückerstattungsansprüche auf Grundlage gerichtlicher Entscheidungen und gesetzlicher Vorgaben digital einzureichen. IEEPA-Rückerstattungen sollen hier konsolidiert verarbeitet werden, inklusive Zinsen – im Gegensatz zur bisherigen einzelpositionsbezogenen Abwicklung pro Zolleintrag.

CBP verfolgt bewusst einen stufenweisen Implementierungsansatz:

  • Phase 1 (ab 20. April 2026 ist beschränkt auf:
    • bestimmte noch nicht liquidierte Einträge
    • bestimmte Einträge innerhalb von 80 Tagen nach Liquidation
  • Weitere Phasen sollen schrittweise komplexere Fallkonstellationen abdecken und zusätzliche Funktionalitäten bereitstellen.

Überblick: So funktioniert das CAPE-Verfahren

Für die Beantragung von IEEPA-Zollerträgen sind nur wenige, klar definierte Schritte notwendig:

  1. ACE-Portal-Zugang Der Importer of Record (IOR) oder ein bevollmächtigter Zollagent verfügt über ein aktives ACE Secure Data Portal-Konto.
  2. Hinterlegung der Bankverbindung

     Empfänger von Rückerstattungen müssen ihre Bankdaten (ACH) im ACE-Portal hinterlegen.

  3. Einreichung der CAPE Declaration

      Die CAPE Declaration wird durch den IOR oder den autorisierten Broker im ACE-Portal eingereicht.

  4. Bearbeitung durch CBP

      Nach Annahme der Erklärung:
           - Entfernung der IEEPA‑HTS‑Nummer
            - Neuberechnung der Zollschuld ohne IEEPA
            - Aktualisierung des Eintrags (neue Version)
            – Liquidation oder Re‑Liquidation durch CBP

  5. Konsolidierte Rückerstattung

    * Rückzahlungen erfolgen zusammengefasst:
          - nach Importer of Record oder
           - nach benannter Partei (CBP Form 4811)
           - gruppiert nach Liquidationsdatum

Was Unternehmen jetzt vorbereiten sollten

CBP empfiehlt allen Importeuren und Zollagenten, die künftig CAPE nutzen möchten, zeitnah folgende Punkte zu prüfen:

  • ✅ Besteht ein aktives ACE-Portal-Konto?
  • ✅ Sind Bankdaten für ACH-Rückerstattungen im ACE-Portal hinterlegt?
  • ✅ Sind interne Prozesse auf die konsolidierte Rückerstattungssystematik vorbereitet?

Zur Unterstützung stellt CBP umfangreiche Schulungs- und Informationsmaterialien bereit, u. a.:

Ansprechpartner bei CBP

Quelle: DIHK

Webcode: N2137