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In Kürze greift die neue Erlaubnispflicht

05.10.2026

Diese Erlaubnis gemäß § 34k Gewerbeordnung (GewO) löst die bisherige Erlaubnis gemäß §34c GewO ab. Die Beantragung der Erlaubnis nach § 34k GewO ist erst ab 20. November 2026 über die Homepage der IHK für München und Oberbayern möglich, da die gesetzliche Regelung erst dann in Kraft tritt.

Welche Tätigkeiten fallen unter die Erlaubnispflicht? Der neuen Erlaubnispflicht nach § 34k GewO unterliegen gewerbliche Vermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und entsprechenden Finanzierungshilfen – jedoch nicht Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge im Sinne von § 34i GewO. Die gewerbsmäßige Vermittlung von Unternehmerdarlehensverträgen zwischen gewerblichen Unternehmen ist ab 20. November 2026 nicht mehr erlaubnispflichtig.

Auch zahlreiche Warenkreditvermittler betroffen: Die Erlaubnispflicht gilt ab 20. November 2026 auch für zahlreiche Unternehmen, die Darlehensverträge nur deshalb vermitteln, weil sie damit von ihnen vereinbarte Warenverkäufe oder Dienstleistungen finanzieren. Betroffen sind nur Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten und entweder einem Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro oder einer Jahresbilanzsumme über 43 Mio. Euro. Für sie sieht das Gesetz eine Übergangsregelung vor: Sie müssen die Erlaubnis nach § 34k GewO bis zum 31. Mai 2027 beantragen. Dann dürfen sie die Tätigkeit bis zum Abschluss des Erlaubnisverfahrens auch ohne die Erlaubnis ausüben.

Was gilt für bestehende Erlaubnisse? Handlungsbedarf besteht auch für Darlehensvermittler, die bereits über eine Erlaubnis gemäß dem bisherigen § 34c GewO verfügen. Sie müssen bis zum 31. Mai 2027 eine neue Erlaubnis nach § 34k GewO beantragen. Anderenfalls erlischt die bestehende Erlaubnis mit Ablauf des 19. November 2027. Bei Darlehensvermittlern, die bisher schon eine Erlaubnis nach §34c GewO hatten, erfolgt in der Regel keine erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse (vereinfachtes Erlaubnisverfahren). Zudem sieht das Gesetz eine sogenannte „Alte-Hasen-Regelung“ für Gewerbetreibende vor, wenn sie mindestens seit dem 1. Januar 2021 und bis zum Zeitpunkt der Antragstellung ununterbrochen selbstständig oder unselbstständig als Darlehensvermittler tätig waren. Sie müssen keine Sachkundeprüfung ablegen, wenn sie die neue Erlaubnis bis zum 31. Mai 2027 beantragen und die ununterbrochene Tätigkeit nachweisen. Diese „Alte-Hasen-Regelung“ bezüglich der Sachkunde gilt auch für die Warenkreditvermittler, die der Erlaubnispflicht unterliegen.

Eintragung ins Vermittlerregister: Darlehensvermittler müssen künftig sich und Personen, die für die Vermittlung und Beratung in leitender Position verantwortlich sind, in das Vermittlerregister eintragen lassen (§ 11a GewO).

Welche Erlaubnisvoraussetzungen werden geprüft? Wer eine Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34k GewO beantragt, muss wie bisher seine Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse nachweisen. Neu eingeführt wird der Nachweis der Sachkunde, der u. a. durch eine Sachkundeprüfung bei der IHK erbracht werden kann. Die Einzelheiten zur Sachkundeprüfung sind in der Verordnung über Darlehensvermittlung (DarlVermV) geregelt. In der Verordnung wird auch festgehalten, bei welchen beruflichen Qualifikationen keine gesonderte Sachkundeprüfung notwendig ist. Die Regelung des §34k GewO ermöglicht es zudem unter gewissen Voraussetzungen, den Sachkundenachweis an leitende Mitarbeiter zu delegieren.

Welche weiteren Pflichten gelten künftig für Darlehensvermittler? Sie müssen sicherstellen, dass ihre Angestellten, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken, über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in ihrem Geschäftsbereich verfügen. Eine Sachkundeprüfung wie für den Gewerbetreibenden ist für seine Angestellten aber nicht vorgesehen. Allerdings müssen sich der Gewerbetreibende und seine Mitarbeiter, die unmittelbar bei der Vermittlung und Beratung mitwirken, entsprechend weiterbilden. Die Weiterbildungspflicht kann der Gewerbetreibende unter bestimmten Voraussetzungen an seine Angestellten delegieren.

Wo sind die neuen Pflichten geregelt? Die neue Erlaubnispflicht nach § 34k GewO ergibt sich aus dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität. Die nähere Ausgestaltung der neuen gesetzlichen Vorgaben für Darlehensvermittler regelt die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht, die am 10. Juli verabschiedet wurde


IHK München: www.ihk-muenchen.de
(Suchbegriff „Darlehensvermittler“)

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