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Verbraucherkreditverträge § 34k GewO - Neue Regelungen ab 20.11.2026

Erschienen am 06.11.2026

Zum 20.11.2026 wird für die Vermittlung von Verbraucherdarlehen (ohne Immobiliardarlehen) - bisher in § 34c GewO verankert - eine neue Erlaubnis-und Registrierungspflicht nach § 34k GewO eingeführt. Handlungsbedarf entsteht dann auch für Darlehensvermittler, die bereits über eine entsprechende Erlaubnis nach § 34c GewO verfügen. Die IHK für München und Oberbayern ist für alle Gewerbebetriebe mit Sitz in Bayern Erlaubnisbehörde. 

Gewerbeerlaubnis nach § 34k GewO

Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Websiten der IHK München für Oberbayern. 

Webcode: N2581