Verbraucherkreditverträge § 34k GewO - Neue Regelungen ab 20.11.2026
Erschienen am
06.11.2026
Zum 20.11.2026 wird für die Vermittlung von Verbraucherdarlehen (ohne Immobiliardarlehen) - bisher in § 34c GewO verankert - eine neue Erlaubnis-und Registrierungspflicht nach § 34k GewO eingeführt. Handlungsbedarf entsteht dann auch für Darlehensvermittler, die bereits über eine entsprechende Erlaubnis nach § 34c GewO verfügen. Die IHK für München und Oberbayern ist für alle Gewerbebetriebe mit Sitz in Bayern Erlaubnisbehörde.
Gewerbeerlaubnis nach § 34k GewO
Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Websiten der IHK München für Oberbayern.
Webcode: N2581