Schluss mit heißer Luft!
Greenwashing: Ab 27. September gelten strengere Regeln für Umwelt- und Klimaaussagen in der Werbung.
Klimaneutral“, „grün“, „nachhaltig“ – viele Produkte werden mit solchen Versprechen beworben. Doch Vorsicht: Was bisher als wohlmeinende Image‑Kommunikation durchging, kann künftig als sogenanntes Greenwashing verboten sein – mit erheblichen Risiken für Haftung und Reputation. Denn die Gesetzgeber auf EU- und bundesdeutscher Ebene ziehen die Zügel deutlich an, um unseriöse Werbung mit Umwelt‑ und Klimaaussagen zu unterbinden: Ab 27. September 2026 gelten in der gesamten Europäischen Union nämlich die Regeln der EmpCo‑Richtlinie der EU (Empowering Consumers for the Green Transition‑Richtlinie EU 2024/825). In Deutschland wird die EmpCo-Richtlinie im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in nationales Recht umgesetzt. Auch bei den Berichtspflichten gemäß CSRD/ESRS sind Änderungen zu beachten. Bis 27. September haben die Unternehmen nur noch ein begrenztes Zeitfenster, um ihre Werbeaussagen zu überprüfen. Sie müssen ihre Nachhaltigkeitskommunikation auf belastbare Daten, saubere Prozesse und klare Verantwortlichkeiten überprüfen.
Was regeln EmpCo‑Richtlinie und UWG?
Die EmpCo‑Richtlinie ist Teil des „European Green Deal“. Sie schafft kein eigenes „Greenwashing‑Gesetz“, sondern verschärft das bestehende EU‑Verbraucherrecht, insbesondere die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP‑RL 2005/29/EG). Ziel ist es, die Verbraucher vor irreführenden Umweltversprechen zu schützen und ihnen verlässliche Informationen zu geben, wenn sie ihre Käufe an Aspekten der Nachhaltigkeit ausrichten möchten.
Die Umsetzung erfolgt in Deutschland primär durch das 3. UWG‑Änderungsgesetz. Zentrale Elemente sind:
- verschärfte Tatbestände bezüglich Irreführung: Umwelt‑ und Klimaaussagen werden ausdrücklich als relevante Produkteigenschaften erfasst. Es wird strenger geprüft, ob eine Aussage in die Irre führt.
- neue Begriffsdefinitionen: Es wird klarer definiert, was etwa unter „Umweltaussagen“, „Nachhaltigkeitssiegeln“ oder „anerkannter hervorragender Umweltleistung“ zu verstehen ist.
- Erweiterung der „schwarzen Liste“ (im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG): Typische Greenwashing‑Muster werden als per se unlautere Geschäftspraktiken eingestuft – eine Einzelfallabwägung entfällt.
Über die Änderungen der Verbraucherrechte‑Richtlinie werden zusätzliche vorvertragliche Informationspflichten zur gesetzlichen Mängelhaftung sowie zur Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten eingeführt. Im deutschen Recht werden diese Vorgaben voraussichtlich – entsprechend der bisherigen Umsetzungspraxis – erneut in den Informationspflichten der §§ 312d ff. BGB i. V. m. Art. 246a ff. EGBGB abgebildet.
Welche Praktiken sind künftig tabu?
Die EmpCo‑Richtlinie und das geänderte UWG zielen auf typische Muster der Greenwashing‑Praxis – vor allem im Geschäft mit Endkunden (B2C). Aber die Regelungen des UWG betreffen auch Geschäfte zwischen Unternehmen (B2B), wenn die Werbeaussagen gleichermaßen über die Lieferkette weitergegeben werden und diese damit nicht nur die direkten Unternehmenskunden, sondern auch „sonstige Marktteilnehmer“ erreichen (insbesondere über den Irreführungstatbestand des § 5 UWG).
Besondere Vorsicht ist künftig bei diesen Werbeaussagen geboten:
vage „Alleskönner‑Claims“: Allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“, „klimafreundlich“, „CO₂‑positiv“ oder schlicht „nachhaltig“ sind künftig nur zulässig, wenn eine sogenannte „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ nachweisbar ist – gemessen an festen, von der EU anerkannten Maßstäben (z. B. bestimmten Umwelt- oder Effizienzlabels). Kann das Unternehmen diese besondere Performance nicht belegen, sind solche Claims unzulässig. Reine Image‑Werbung ohne harte Fakten wird zum Risiko.
Claims, die auf Ausgleichsleistungen basieren (z. B. „klimaneutral durch Zertifikate“): Kompensationsbasierte Aussagen nimmt die EmpCo besonders ins Visier. Absolute Aussagen wie „klimaneutral“, „CO₂‑neutral“ oder „klimapositiv“, die im Wesentlichen darauf beruhen, dass Emissionen außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette durch Zertifikate ausgeglichen werden, werden in der „schwarzen Liste“ als per se unlautere Praktiken erfasst.
Danach sind künftig insbesondere „klimaneutral“-Claims unzulässig, wenn die Klimaneutralität allein durch eine Aufrechnung über Zertifikate erreicht wird. Für die Praxis heißt das:
- Reduktion und Kompensation trennen: Unternehmen müssen offenlegen, welcher Anteil auf echte Emissionsminderungen und welcher auf Ausgleichsmaßnahmen entfällt.
- Transparenz direkt in der Werbung: Hinweise auf die Kompensation von Treibhausgas-Emissionen müssen in Anzeige, Verpackung oder Online‑Claim kenntlich gemacht werden – nicht versteckt im Kleingedruckten oder nur über Links.
- Grundsatz „Reduktion vor Kompensation“: Kompensation mit Zertifikaten ist kein Freifahrtschein für große Werbeversprechen.
Dieser Ansatz deckt sich mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Werbung mit der Aussage „klimaneutral“ (Urteil vom 27. Juni 2024, Aktenzeichen: I ZR 98/23): Der BGH verlangt strenge Anforderungen an Richtigkeit, Klarheit und Eindeutigkeit. Mehrdeutige Begriffe wie „klimaneutral“ müssen in der Werbung selbst erläutert werden – insbesondere, ob die Klimaneutralität durch eigene Reduktion von Treibhausgasen oder durch Kompensation erreicht wird.
Zukunftsversprechen und „Net‑Zero“-Ziele: Zukunftsgerichtete Aussagen („Net Zero 2040“, „ab 2035 produzieren wir emissionsfrei“) sind nur zulässig, wenn sie auf konkreten, überprüfbaren Verpflichtungen, einem realistischen Umsetzungsplan und nachvollziehbaren Zwischenzielen beruhen. Reine Visionen oder Marketing-Slogans ohne belastbaren Transformationspfad gelten als irreführend. Gleiches gilt für die bloße Verlinkung auf Nachhaltigkeitsberichte, so ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. März 2025 (Aktenzeichen 3 HK O 6524/24).
Nachhaltigkeitssiegel und Labels: Intransparenten Nachhaltigkeitssiegeln widmet sich die EmpCo-Richtlinie ebenfalls. In die „schwarze Liste“ aufgenommen werden Praktiken, bei denen Logos oder Labels verwendet werden, ohne dass klare Kriterien und eine unabhängige Kontrolle existieren. Eigenkreierte „Haus‑Siegel“ ohne erkennbares Zertifizierungssystem sind künftig ein hohes Risiko.
Was gilt für die Nachhaltigkeitsberichte?
Parallel zur EmpCo-Richtlinie trat die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) mit den ESRS‑Standards in Kraft. Große Unternehmen und später weitere Gruppen müssen seit 2025 schrittweise prüfungspflichtige Nachhaltigkeitsberichte vorlegen – inklusive Klimazielen, klimabezogenen Auswirkungen (Scope-1-, Scope-2- und Scope-3-Emissionen) und Übergangsplänen. Dadurch entsteht ein doppeltes Regelungssystem:
- CSRD/ESRS regeln, welche Nachhaltigkeitsinformationen zu berichten, welche Kennzahlen zu erheben und wie Prozesse und Kontrollen auszugestalten sind.
- EmpCo-Richtlinie und UWG regeln, wie diese (oder andere) Informationen in Werbung und Marktkommunikation genutzt werden dürfen.
Für die Praxis bedeutet das:
- Nicht jede ESRS‑konforme Kennzahl taugt als verkürzter Werbeclaim. Kontext, Methodik und Unsicherheiten dürfen nicht „unter den Tisch fallen“.
- Inkonsequenzen zwischen Nachhaltigkeitsbericht und Marketing („Net Zero bis 2030“ in der Werbung, aber nur vage Ziele im Bericht) liefern Angriffsflächen – sowohl lauterkeitsrechtlich als auch gegenüber Prüfern.
- Prüfer können Greenwashing‑Risiken aufgreifen. Beanstandungen bei der CSRD‑Prüfung können dazu führen, dass das Marketing angepasst werden muss.
Haftungsrisiken bei Greenwashing
Verstöße gegen die neuen Regeln sind mehr als ein „Schönheitsfehler“, denn sie können u. a. diese Folgen für die Unternehmen haben:
- Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbände
- Geldbußen
- Unterlassungs‑ und Beseitigungsansprüche (z. B. Entfernung von Aussagen, Änderung von Verpackungen)
- Schadensersatzforderungen, etwa bei nachweislich irreführenden Informationen für Investoren oder Kunden
- Kosten für Rückrufe und Rebranding, wenn Produkte oder Kampagnen kurzfristig angepasst werden müssen
- Beanstandungen bei Prüfungen im Rahmen der CSRD‑Berichterstattung
- Reputationsschäden, die das Vertrauen von Kunden, Banken und Geschäftspartnern dauerhaft erschüttern und nur schwer zu beseitigen sind.
- Abmahnungen: Insbesondere Werbung mit angeblicher „Klimaneutralität“ dürfte aufgrund der BGH‑Rechtsprechung und der EmpCo‑Vorgaben in den nächsten Jahren im Zentrum von Abmahnwellen stehen.
Jetzt dringend handeln!
Deutschland hat mit dem 3. UWG‑Änderungsgesetz die Weichen gestellt, zentrale Greenwashing‑Regeln treten damit am 27. September 2026 in Kraft. Gleichzeitig laufen die Vorbereitungen auf die CSRD‑Berichterstattung, erste Unternehmen berichten bereits nach den neuen Standards. Wer erst kurz vor oder nach Inkrafttreten reagiert, muss unter hohem Zeitdruck Kampagnen, Verpackungen, Websites und interne Prozesse umstellen. Damit riskiert man in der Übergangsphase Angriffe von Wettbewerbern und Verbänden. Frühzeitiges Handeln verschafft also Rechtssicherheit und Planungsspielraum. Viele Risiken lassen sich durch eine schlanke, aber strukturierte Vorbereitung reduzieren. Aus der aktuellen Rechtsentwicklung ergeben sich insbesondere folgende Prioritäten:
alle Werbeaussagen erfassen: Empfehlenswert ist eine „Inventur“ sämtlicher Aussagen zu Umweltschutz und Nachhaltigkeit in Werbung, Online-Auftritt, Produktkommunikation sowie internen und externen Reports. Typische „Red Flags“ sollten markiert werden, u. a. pauschale Begriffe („klimaneutral“, „100 % nachhaltig“), kompensationsbasierte Claims und Eigenlabels ohne erkennbare Standards.
Begriffe bereinigen und präzisieren: Vage Generalklauseln sollten ersetzt werden durch präzise, nachvollziehbare Aussagen (z. B. konkrete Emissionsreduktionen mit Bezugszeitraum und -umfang). Es ist anzuraten, auf absolute Versprechen ohne lückenlose Datenbasis zu verzichten. Orientieren kann man sich dabei an diesem Grundsatz: Für den Verbraucher muss eindeutig erkennbar sein, auf welchen Bestandteil des Produkts sich die Umweltaussage bezieht, außerdem muss diese belegbar sein.
kritischer Umgang mit „klimaneutral“-Claims und Kompensation: Es ist zu prüfen, ob auf das Schlagwort „klimaneutral“ verzichtet und stattdessen sachlich über verbleibende Emissionen und deren Ausgleich informiert werden kann. Wo weiterhin mit Klimaneutralität geworben wird, ist eine klare Trennung zwischen eigener Reduktion und Kompensation durch Zertifikate notwendig. Und die zugrunde liegenden Standards und die unternommenen betrieblichen Maßnahmen sollten transparent erklärt werden.
Label-Dschungel aufräumen: Die bisher verwendeten Nachhaltigkeits- und Umweltsiegel sollten man daraufhin überprüfen, ob sie auf transparenten Kriterien, unabhängiger Kontrolle und einer nachvollziehbaren Zertifizierung beruhen. Liegen solche belastbaren Grundlagen nicht vor, sollte man auf diese intransparenten Labels verzichten. Das gilt auch für Eigenlabels ohne belastbare Grundlage.
Daten- und Governance-Struktur überprüfen: Wesentliche Umweltaussagen müssen mit belastbaren Daten (z. B. Emissionsbilanzen, Prüfberichte, Umwelterklärung) hinterlegt werden. Die Kennzahlen zur Nachhaltigkeit sollten sich im internen Kontrollsystem wiederfinden und zwischen Marketing, Nachhaltigkeit, Recht und Compliance abgestimmt werden. Damit ist sichergestellt, dass die Aussagen sowohl mit den CSRD/ESRS-Grundsätzen konform sind als auch lauterkeitsrechtlich tragfähig sind.
Greenwashing ist kein Randthema mehr, sondern ein zentrales Risiko an der Schnittstelle von Recht, Nachhaltigkeit und Unternehmenskommunikation. EmpCo‑Richtlinie, UWG‑Reform, BGH‑Rechtsprechung und CSRD/ESRS erzwingen einen Paradigmenwechsel: lieber weniger Umwelt‑ und Klimaversprechen, diese aber präzise und belastbar. Sie müssen sich nahtlos in Daten, Prozesse und Governance einfügen. Und dies sollte idealerweise rechtzeitig vor Inkrafttreten der Neuregelungen im September gewährleistet sein. Denn wer diese Umstellung rechtzeitig angeht, reduziert nicht nur Abmahn‑ und Haftungsrisiken. Er gewinnt auch an Glaubwürdigkeit gegenüber Kunden und Geschäftspartnern – ein handfester Wettbewerbsvorteil in einer zunehmend regulierten „grünen“ Wirtschaft.
Autorin: Ines Maier ist Rechtsanwältin und Associate Partner bei der Rödl GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft in Nürnberg (ines.maier@roedl.com).
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