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Exportkontrolle

 

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Dipl.-Kfm. Rainulf Pichner

Dipl.-Kfm. Rainulf Pichner

Leiter Kompetenzzentrum Zoll, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht, Internationales Vertragsrecht Tel: +49 911 1335 1395
Ulrich Wohlrab

Ulrich Wohlrab

Carnet A.T.A.-Ausstellung Tel: +49 911 1335 1362

Der Handel mit anderen Ländern ist genehmigungsfrei. Doch keine Regel ohne Ausnahmen. Für manche Geschäfte braucht man eine Genehmigung - in seltenen Fällen sind sie sogar verboten. Ob der Export kontrolliert wird, also eine Genehmigung erforderlich ist oder gar ein Verbot besteht, hängt davon ab

  • was Sie liefern, durchführen oder verkaufen wollen
  • in welches Land dies erfolgen soll
  • für wen die Güter bestimmt sind und
  • welcher Verwendungszweck gegeben oder anzunehmen ist.

Die Exportkontrolle verwendet den Begriff "Güter" und meint damit nicht nur Waren, sondern auch Technologie und Software. Dies lässt sich am Beispiel einer Werkzeugmaschine verdeutlichen. Die Werkzeugmaschine (Ware), die Steuerung der Maschine (Software) und das Know-how zur Fertigung der Maschine (Technologie) könnten als Export genehmigungspflichtig sein. Dabei ist es unerheblich, ob die Technologie oder Software physisch geliefert wird oder die Informationen per Mail, Fax oder am Telefon übermittelt oder über das Internet verfügbar gemacht werden. Was vielen nicht bekannt ist: Auch sogenannte Strecken- und Brokeringgeschäfte unterliegen der Exportkontrolle.

Warum gibt es Exportkontrolle?

Beschränkungen der Exporte sind nur dann zulässig, wenn es um grundlegende Sicherheitsinteressen Deutschlands geht. Mit Exportkontrolle sollen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Kriege verhindert oder eingedämmt werden.
Daraus lässt sich ableiten, dass Exportkontrolle zunächst bei Waffen, Munition und Rüstungsgütern ansetzt. Davon wären nur sehr wenige Unternehmen betroffen. Allerdings werden auch sogenannte "Dual-Use-Güter" kontrolliert, die sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden können.

Exportkontrolle - ein sensibles Thema

Verstöße werden streng bestraft. So können ungenehmigte Ausfuhren Geldstrafen bis zu 500.000 Euro und Gefängnisstrafen bis zu fünfzehn Jahren nach sich ziehen. Die Sanktionen treffen nicht nur die Geschäftsleitung, sondern jeden, dem der Verstoß anzulasten ist. Außerdem zeigt die Vergangenheit, dass die Medien entsprechende Fälle aufgreifen, was das Image eines Unternehmens beschädigen kann.

Wo ist die Exportkontrolle geregelt?

Für deutsche Unternehmen sind sowohl nationale Gesetze als auch Verordnungen der Europäischen Union bindend. Mit anderen Worten: es muss deutsches Recht und auch das Recht der Europäischen Union (EU) beachtet werden. Zuständige Behörde in Deutschland ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Welche Güter (Waren, Technologie und Software) sind betroffen?

Die entscheidende Frage ist, ob die Güter eines Unternehmens "gelistet" sind. Zu prüfen sind die deutsche Ausfuhrliste und die Anhänge der EG-Verordnung 428/2009. Werden die Güter von den Listen erfasst, benötigt man für jede Lieferung außerhalb der Europäischen Union eine Genehmigung. In einigen Fällen sind Lieferungen bestimmter gelisteter Güter auch innerhalb der EU genehmigungspflichtig.

Für welche Zwecke sollen die Güter verwendet werden?

Auch Dual-Use-Güter, die nicht gelistet sind, können genehmigungspflichtig sein. Entscheidend ist, für welchen Zweck sie bestimmt sind und in welches Land geliefert werden soll. Insbesondere geht es dabei um

  • die Verwendung im Zusammenhang mit atomaren, biologischen oder chemischen Waffen und Raketen hierfür in Länder außerhalb der EU
  • die Verwendung in der konventionellen Rüstung bei Lieferung in ein Land gegen das ein Waffenembargo verhängt ist sowie in ein Land der sogenannten Länderliste K (derzeit nur Kuba)
  • die Verwendung im Nuklearbereich in folgende neun Länder: Algerien, Iran, Irak, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan und Syrien

Welches Land ist betroffen?

Gegen bestimmte Länder bestehen Sanktionen, sogenannte Embargos. Embargos definieren Verbote. Ein umfassendes Außenhandelsverbot (Totalembargo) gegen ein Land existiert derzeit nicht. Vielmehr werden bestimmte Wirtschaftsbereiche beschränkt oder der Handel mit bestimmten Gütern ist betroffen. Der Umfang der Sanktionen kann unterschiedlich sein und variiert von Land zu Land.

Für wen sind die Güter bestimmt?

Durch zwei Rechtsvorschriften der EG sollen Terroristen und Terrororganisationen Gelder, "Vermögenswerte und andere wirtschaftliche Ressourcen" entzogen werden. Die "Antiterror-Verordnungen" enthalten Namenslisten. Gelistet sind Personen und Organisationen, zu denen keine Geschäftsbeziehungen unterhalten werden dürfen.
Um verbotene Kontakte zu erkennen und zu verhindern, werden alle Unternehmen zu aufwändigen Kontrollmaßnahmen verpflichtet. Betroffen von dieser Überwachungspflicht sind nicht nur Exporte und Zahlungen ins Ausland, sondern auch inländische Geschäftspartner und nicht zuletzt die eigenen Mitarbeiter.

Muss zusätzlich die US-Reexportkontrolle beachtet werden?

Die USA regeln die Kontrolle von Gütern mit US-Ursprung weltweit. Aus diesem Selbstverständnis enthält das US-Recht gesetzliche Vorgaben für Ausfuhren von US-Gütern auch aus Deutschland (Reexporte). Ebenso gilt US-Reexportrecht für die Exporte deutscher Güter ins Ausland, die das Produkt von US-Technologie und Software sind, wenn diese in bestimmte Länder ausgeführt werden sollen. Schließlich erfasst das US-Recht alle Güter mit einem Mindestanteil kontrollierter amerikanischer Bestandteile. In all diesen Fällen müssen – nach Rechtsauffassung der USA – bei einem Export neben den deutschen und europäischen auch die US-Exportbestimmungen beachtet werden.

Die USA beschränken dadurch die Handlungsfreiheit von Nicht-US-Bürgern außerhalb des Territoriums der USA. Nach europäischem Rechtsverständnis ist dieses Vorgehen völkerrechtswidrig. Die sogenannte EG-Blocking Regulation von 1996 (EG-VO 2271/96) soll deshalb EU-Bürger gegen die Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von drittländischen Rechtsakten - zumindest in der EU - schützen. Eine pauschale Nichtbeachtung des US-amerikanischen Rechts ist dennoch nicht ratsam. Ansonsten laufen Firmen Gefahr, vom Handel mit US-Produkten ausgeschlossen oder mit hohen Geldstrafen belegt zu werden.

Weitergehende Informationen

Literaturhinweise

  • Christof Wegner, Wolfgang Ehrlich, Nils Weith. Grundzüge der Exportkontrolle: Strukturen des nationalen und internationalen Rechtssystems. Köln (Bundesanzeiger Verlag), 1. Auflage 2006  (ISBN-13: 978-3898174206)
  • Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Hrsg). Praxis der Exportkontrolle: Risiken erkennen - Probleme lösen - Verantwortlich exportieren. Köln (Bundesanzeiger Verlag), 2. aktualisierte Auflage 2011  (ISBN-13: 978-3898178099)
  • Klaus Pottmeyer. Der Ausfuhrverantwortliche: Aufgaben und Haftung im exportierenden Unternehmen. Köln (Bundeanzeiger Verlag), 4. überarbeitete Auflage 2011  (ISBN-13: 978-3898179133)
  • Exportkontrolle im Fokus, DVD, deutsche und englische Version. Köln (Bundesanzeiger Verlag) - (ASIN: 3898176754)
  • Jürgen Böer (Hrsg),  Praxis der US-(Re-)Exportkontrolle: EAR - ITAR - OFAC US-Regelungen sicher beherrschen. Köln (Bundesanzeiger Verlag), 2. aktualisierte Auflage 2011  (ISBN-13: 978-3898179157)
  • Logistik Heute / AEB GmbH (Hrsg). Exportkontrolle, Audio-Book auf CD. München (Huss Verlag), 1. Auflage 2011.  (ISBN-13: 978-3941418516).
 
 
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