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Haushaltssatzung der Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken für das Rechnungsjahr 2006

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken hat in ihrer Sitzung am 22. November 2005 gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920) folgende Haushaltssatzung für das Rechnungsjahr 2006 (1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006) beschlossen:
I. Der Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 2006 ist
  in Einnahmen mit 20 950 600,00 Euro
  in Ausgaben mit 20 950 600,00 Euro
  festgestellt worden.
II.  Freistellung vom Beitrag
  1. Nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragene IHK- Zugehörige, deren Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag freigestellt.
  2. Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 2003 angezeigt haben, sind für das Haushaltsjahr der Betriebseröffnung und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 000 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nur, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren.
III. Als Grundbeiträge sind zu erheben von
  1. Kammerzugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert,
    a)  mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von mehr als 5 200 Euro bis 8 000 Euro 46,00 Euro
    b)  mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von mehr als 8 000 Euro 64,00 Euro
  2.  Kammerzugehörigen, die im Handelsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert,
    a)  mit einem Verlust oder Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 24 500 Euro, soweit nicht die Befreiung nach Ziff. II eingreift 128,00 Euro
    b)  mit einem Gewerbeertrag von mehr als 24 500 Euro 307,00 Euro
    c)  mit mehr als 300 Beschäftigten im Kammerbezirk und mehr als 3000 Beschäftigten weltweit ohne Berücksichtigung des Gewerbeertrages/Gewinns aus Gewerbebetrieb, sofern sie mindestens eines der folgenden Merkmale erfüllen:
- mehr als 200 Mio. Euro Umsatz/bei Kreditinstituten:   Kreditvolumen
- mehr als 100 Mio. Euro Bilanzsumme
10 000,00 Euro
    Auf den Grundbeitrag nach Ziff. III, 2.c) wird eine eventuell zu entrichtende Umlage bis zu einem Betrag von 9 693 Euro angerechnet, d. h. der Grundbeitrag ermäßigt sich bis zu einem Betrag von 307 Euro.
    Für Kapitalgesellschaften, die nach Ziff. III, 2.a) zum Grundbeitrag veranlagt werden und deren Tätigkeit sich in der Komplementärfunktion in einer ebenfalls der Kammer zugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft (persönlich haftende Gesellschafter i. S. v. § 161 Abs. 1 HGB), wird auf Antrag der Grundbeitrag um 40 Prozent ermäßigt.
IV. Als Umlagen sind zu erheben 0,32 Prozent des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von 15 340,00 Euro für das Unternehmen zu kürzen.
V.  Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2006.
VI. Soweit ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb des Bemessungsjahres nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des der Kammer zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides vorliegenden Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb des jüngsten Kalenderjahres erhoben.
  Soweit ein Kammerzugehöriger, der nicht im Handelsregister eingetragen ist und dessen Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, die Anfrage der Kammer nach der Höhe des Gewerbeertrags bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb nicht beantwortet hat, wird die Bemessungsgrundlage entsprechend § 162 AO geschätzt.
VII. Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft dürfen Kassenkredite bis zur Höhe von 10 250,00 Euro aufgenommen werden.
VIII. Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2006 in Kraft.
Nürnberg, 22. November 2005
Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken
Präsident Hauptgeschäftsführer
Prof. Dr. Klaus L. Wübbenhorst Dr. Dieter Riesterer
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2005, Seite 92

 
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