Telefon: +49 911 1335-1335

Gerichtsurteil

Kleingewerbe in Wohnungen

Darf Wohneigentum für eine kleingewerbliche Tätigkeit genutzt werden? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Düsseldorf auseinandersetzen (Beschluss vom 14. November 2007, Aktenzeichen I-3 Wx 40/07). Konkret ging es um die Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) eines großen Wohn- und Geschäftshauses. Dort war geregelt, dass das Wohnungseigentum und das Teileigentum zu Wohnzwecken und zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit benutzt werden dürfen, soweit dies behördlich zulässig ist. Das Oberlandesgericht Düsseldorf legte diese Zweckbestimmung sehr großzügig aus und gestattete einem Wohnungseigentümer, die Räume zum Betrieb einer Digitaldruckerei zu vermieten.

Die Zweckbestimmung mit der Formulierung "Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit" ist nach Auffassung des Gerichts weit zu fassen und geht über eine Nutzung als "Büro" oder "Praxis" hinaus. Als freiberufliche Tätigkeit wird nicht nur die Berufsausübung eines Arztes oder Anwalts, sondern auch eines Architekten oder Maklers verstanden. Daher können nach Auffassung der Richter auch Kleinbetriebe, die keine weitergehende Störungen als die genannten Berufsgruppen verursachen, noch als zulässige Nutzung angesehen werden. Im vorliegenden Fall habe es sich nicht um eine Druckerei im herkömmlichen Sinn gehandelt, zudem übe der Mieter seine Tätigkeit im Wesentlichen allein aus. Für Kunden waren die Geschäftsräume an Werktagen von 10 bis 17 Uhr zugänglich

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 03|2009, Seite 13

 
Device Index

Alle Ansprechpartner/innen auf einen Blick