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Kurzarbeit

Wie funktioniert das Antragsverfahren?

Wie läuft das Prozedere und welche Unterlagen müssen bei der Bundesagentur für Arbeit vorgelegt werden? Von Esther Wellhöfer

Arbeitgeber, die von der Wirtschaftskrise betroffen sind, können für ihren Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen Kurzarbeit beantragen. Aus Arbeitgebersicht ist Kurzarbeit oftmals vorteilhafter als betriebsbedingte Kündigungen: Bei einer Kündigung muss bis zum Ablauf der Kündigungsfrist das volle Gehalt gezahlt werden, bei Kurzarbeit dagegen nicht, sondern nur anteilig. Geleistet wird das Kurzarbeitergeld für maximal 24 Monate.

Beteiligung des Betriebsrats: Soweit im Betrieb eine Betriebsvertretung besteht, muss diese im Vorfeld vom Arbeitgeber an der Entscheidung über die Einführung von Kurzarbeit beteiligt werden. Der Betriebsrat hat dahingehend ein Initiativrecht und kann – sogar gegen den Willen des Arbeitgebers – Kurzarbeit rechtlich erzwingen, durch einen entsprechenden Spruch der Einigungsstelle oder des Arbeitsgerichts.

Nachweispflicht und Belege: Bei der Bundesagentur sind Vordrucke für den Antrag auf Kurzarbeitergeld erhältlich, der schriftlich erfolgen muss. Achtung: Die Berechnung des Kurzarbeitergeldes muss der Arbeitgeber selbst vornehmen. Neben dem schriftlichen Antrag hat er gegenüber der Arbeitsagentur das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für Kurzarbeitergeld mittels Belegen glaubhaft zu machen (z.B. Vereinbarungen mit der Betriebsvertretung, Ankündigung von Kurzarbeit gegenüber der Belegschaft, Auftragsstornierungen). Denn nur solche Unternehmen, die unverschuldet in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, sollen staatlich durch Kurzarbeit gestützt werden. Soweit die Agentur für Arbeit eine Überprüfung für erforderlich hält, muss ihr zudem Einsicht in die Lohnabrechnungsunterlagen (Schichtzettel etc.) gewährt werden.

Frist für die Antragstellung: Antragsformular und Unterlagen müssen innerhalb von drei Monaten bei der örtlich zuständigen Arbeitsagentur eingereicht werden, gemäß Bezirk der Lohnstelle. Fristbeginn ist der Ablauf des Kalendermonats, für den jeweils das Kurzarbeitergeld beantragt wird.

Externer Kontakt: Esther Wellhöfer, anwalt.de services AG, Nürnberg (redaktion@anwalt.de).
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 07|2009, Seite 13

 
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