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IHK-Informationen: Außenwirtschaft Aktuell 07|2026

Erschienen am 30.04.2026

Studie von IHK und Prognos: Außenhandel ist Fundament für Wohlstand in Mittelfranken

Eine aktuelle Prognos-Studie, die von den Bayerischen IHKs beauftragt wurde, verdeutlicht die Bedeutung des Exports für den regionalen Wohlstand in Bayern. Der Wachstumsreiber Exportwirtschaft  hat in jüngerer Zeit an Dynamik spürbar nachgelassen. Während Bayern lange Zeit deutliche Exportüberschüsse erzielte, ist der Freistaat seit 2019 Nettoimporteur. Auch die Exportquote – der Anteil der Exporte am Bruttoinlandsprodukt (BIP) – sinkt seit einigen Jahren.
Trotz dieser eingetrübten außenwirtscjaftlichen Rahmenbedingungen bleibt das Exportgeschäft für die stark international verflochtene und arbeitsteilig organisierte bayerische Volkswirtschaft auch künftig von grundlegender Bedeutung.

Die Bedeutung des Exportgeschäfts in Mittelfranken finden Sie hier zusammengefasst.

Quelle: IHK Nürnberg für Mittelfranken

DIHK veröffentlicht AHK World Business Outlook Frühjahr 2026

Die DIHK hat den AHK World Business Outlook Frühjahr 2026 veröffentlicht. Der Konflikt im Nahen Osten und die Blockade der Straße von Hormus treffen deutsche Unternehmen an ihren internationalen Standorten hart. Über 4.500 auslandsaktive Unternehmen haben sich im Frühjahr 2026 an der Umfrage der Deutschen Auslandshandelskammern (AHKs) beteiligt – mit ernüchternden Ergebnissen: Die Konjunkturerwartungen rutschen deutlich ins Minus.

Nach einem kurzen Hoffnungsschimmer im Herbst 2025 haben sich die Konjunkturerwartungen global verschlechtert: Nur noch 21 % der Unternehmen erwarten eine bessere wirtschaftliche Entwicklung an ihren internationalen Standorten, 32 % rechnen mit einer Verschlechterung.

Die Geschäftslage bleibt vorerst robust: 39 % bewerten sie als gut, 13 % als schlecht. Auch die Erwartungen an die eigenen Geschäfte bleiben insgesamt positiv, wenngleich sich die Dynamik etwas abgeschwächt hat (Geschäftserwartungen: 15% schlechter, 43% besser). Die wirtschaftlichen Folgen der aktuellen geopolitischen Spannungen schlagen damit bislang vor allem auf die Erwartungen durch.

Hier finden Sie den Gesamtbericht (PDF, nicht barrierefrei, 3 MB)

Quelle: DIHK

EU: Umfrage zur grenzüberschreitenden Erbringung branchenbezogener Dienstleistungen gestartet

Die Binnenmarktstrategie 2025 der Europäischen Kommission beinhaltet eine Initiative zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Erbringung branchenbezogener Dienstleistungen, insbesondere von Installations-, Wartungs- und Reparaturdienstleistungen.

 Dazu hat die Kommission eine EU-weite Umfrage (https://ec.europa.eu/eusurvey/runner/27931de1-b954-3b8f-92c2-f5bd1def2280) zur grenzüberschreitenden Erbringung branchenbezogener Dienstleistungen gestartet, die sich an Unternehmen richtet, die im Binnenmarkt Installations-, Wartungs- und Reparaturdienstleistungen anbieten. Sie zielt darauf ab, deren praktische Erfahrungen bei vorübergehenden Einsätzen in anderen Mitgliedstaaten besser zu verstehen.

Die Kommission bittet Sie, Ihre Ansichten und Erfahrungen bis zum 19. Juni 2026 mitzuteilen.

Quelle:DIHK

Türkei: Zusammenarbeit in der Exportfinanzierung

Die Turk Eximbank und die Exportkreditgarantien des Bundes haben ein umfassendes Rückversicherungsabkommen unterzeichnet. Ziel ist es, die enge Zusammenarbeit durch gemeinsame Projekte in Drittländern zu vertiefen. Für exportorientierte Unternehmen eröffnet das neue Möglichkeiten für strukturierte und wettbewerbsfähige Finanzierungen.
Das Abkommen wurde am 24. März 2026 während eines Besuchs offizieller Vertreter in der Zentrale der Türk Eximbank geschlossen. Es schafft einen Rahmen für koordinierte und gemeinsame Unterstützung von Projekten türkischer und deutscher Unternehmen in Drittländern.

Im Kern ermöglicht die Vereinbarung Folgendes:
• Eine ECA übernimmt die Deckung der Finanzierung eines Projekts in einem Drittland,
• die andere stellt die Rückversicherung für Lieferungen und Leistungen aus ihrem Land bereit.
• einen klar definierten Rahmen für die Risikoteilung zwischen den beiden Ländern

Dadurch werden wettbewerbsfähigere, schnellere und flexiblere mittel- bis langfristige Finanzierungslösungen ermöglicht. Für deutsche Exporteure bedeutet das: bessere Chancen, internationale Projekte erfolgreich umzusetzen, gestützt durch starke staatliche Deckungsinstrumente.

Quelle: Exportkreditgarantien, EKG-Report 368

Ukraine: Neue Fonds eröffnen Lieferchancen für KMU

Seit dem Jahr 2025 ist eine neue Generation von Investmentfonds mit Ukraine‑Mandat aktiv. Mehrere neu aufgelegte Finanzierungsinstrumente mobilisieren Kapital und finanzieren konkrete Investitionen, darunter Windparks, Industrieparks oder Nahrungsmittelwerke. Für den Bau und die Modernisierung dieser Anlagen werden Technik und Ausrüstung benötigt. Für deutsche Unternehmen könnten sich daraus Aufträge und Lieferchancen ergeben.

Begünstigt wird diese Fondswelle durch die gezielte Beteiligung internationaler Entwicklungsbanken. Institutionen wie EBRD, EIB oder die US‑Entwicklungsbank DFC beteiligen sich als Ankerinvestoren und übernehmen das erste Ausfallrisiko. Dieser sogenannte First‑Loss‑Puffer schützt private Geldgeber vor Anfangsverlusten und erhöht die Planbarkeit von Investitionen in der Ukraine. Privates Kapital kann dadurch mobilisiert werden, Industrieprojekte werden finanzierbar.

Auffällig ist die zentrale Rolle von Dragon Capital: Das Kiewer Investmenthaus managt mit REBUF, ADUIF und dem European Flagship Fund drei der wichtigsten neuen Vehikel und ist damit zu einem Dreh‑ und Angelpunkt der privatwirtschaftlichen Finanzierung des Ukraine‑Wiederaufbaus geworden.

Die Ukraine bietet ein umfassendes Spektrum an Förderinstrumenten, das von deutschen und ukrainischen Institutionen sowie internationalen Finanzpartnern getragen wird. Diese lassen sich in vier zentrale Fördertypen gliedern: steuerliche Anreize, digitale Plattformen zur Projektvermittlung, Garantien und Finanzierung.

Quelle: gtai

AEO und Zollbehörden: Neues Guidance-Dokument der EU-Kommission

Der Zoll hat am 04. Mai 2026 informiert (LINK), dass die EU-Kommission ein neues Guidance-Dokument "AEO - Customs Cooperation to Detect, Report and React to Suspicious Activities" veröffentlicht hat. Dieses soll die Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten im Kampf gegen illegalen Handel, Drogenschmuggel und organisierte Kriminalität stärken.

Das Dokument ist über den o.g. LINK oder direkt hier abrufbar: „AEO – CUSTOMS COOPERATION TO DETECT, REPORT AND REACT TO SUSPICIOUS ACTIVITIES - GUIDANCE DOCUMENT“.

Die Initiative basiert auf der bereits bestehenden Partnerschaft zwischen Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) und den Zollbehörden, richtet sich jedoch an alle Wirtschaftsbeteiligten - unabhängig von einem Status als AEO. Anliegen ist es, das sog. Whistleblowing und eine vertiefte gegenseitige Zusammenarbeit zu fördern, um auffällige Aktivitäten schneller bemerken und kriminelle Aktivitäten verhindern zu können.

Die Erstellung der rechtlich nicht verbindlichen Guidance, welche eine Brücke zu den Vorschriften des sich noch in der Abstimmung befindenden neuen UZK schlagen soll, ist unter Einbindung der Wirtschaftsverbände auf europäischer Ebene erfolgt.

Quelle: DIHK

EU: Mercosur-Abkommen in Kraft

Das EU-Mercosur-Interimshandelsabkommen ist seit dem 01. Mai 2026 vorläufig in Kraft. Das Abkommen sieht unter anderem die schrittweise Abschaffung der Einfuhrzölle auf über 91 Prozent der EU-Waren vor, die in den Mercosur exportiert werden. Seit dem 01. Mai 2026 sind die Zölle auf wichtige EU-Exportgüter wie Autos, Arzneimittel, Wein, Spirituosen und Olivenöl abgeschafft oder drastisch gesenkt. Der 01. Mai 2026 markiert zudem den Beginn des Abbaus nichttarifärer und technischer Handelshemmnisse, da nun Vorschriften zur Konformitätsbewertung, zur Kennzeichnung und zur Einhaltung internationaler Normen angewandt werden.

Auch die Märkte für das öffentliche Beschaffungswesen werden geöffnet, sodass EU-Unternehmen sich zu gleichen Bedingungen wie lokale Wettbewerber um öffentliche Aufträge auf Bundes- und Landesebene bewerben können.  Dienstleistungsexporteure – in Branchen wie Finanzen, IT und Transport – werden unmittelbar von klareren Lizenzvorschriften, diskriminierungsfreien Verfahren und der Freizügigkeit von Arbeitnehmern profitieren.

Bis 2040 soll das Abkommen laut EU-Kommission die jährlichen Ausfuhren der EU in die Mercosur-Region um 39 Prozent auf 50 Milliarden Euro steigern. Weitere Informationen finden Sie hier: The EU-Mercosur trade agreement - European Commission

Quelle: DIHK

 

Besonderheiten bei der Ausfertigung von Lieferantenerklärungen für MERCOSUR-Staaten

Für die Ausfertigung von Lieferantenerklärungen ist die offiziell zulässige Abkürzung für die MERCOSUR-Staaten "MERCOSUR". Es ist zwingend die Nennung von "MERCOSUR" erforderlich. Einzelne Staaten alleine aufzuführen, ist nicht ausreichend. Sie müssen nicht zusätzlich zu "MERCOSUR" aufgeführt werden. Sie können allerdings in Klammern genannt werden (Warenverkehr mit MERCOSUR).

Quelle: DIHK

 

Mercosur: Guidance zum Interimsabkommen

Der Zoll informiert in seiner Meldung vom 04. Mai 2026 (LINK), dass die EU-Kommission zum Handelsabkommen EU-MERCOSUR einen Leitfaden zu den Ursprungsregeln (Guidance Document on rules of origin) in englischer Sprache verfasst hat.

Um in den Genuss von Zollpräferenzen zu kommen, sind die verschiedene Voraussetzungen für die Ausfertigung eines Nachweises zum Ursprung zu erfüllen. Näheres ist der Meldung zu entnehmen.

Quelle: DIHK

Neue Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung für Lieferungen vor der Einfuhr

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 09. April 2026 die Regelungen zur umsatzsteuerlichen Steuerbefreiung für Lieferungen von Gegenständen vor der Einfuhr umfassend neu gefasst und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst.

Das BMF ersetzt mit diesem Schreiben seine bislang geltende Verwaltungsanweisung aus dem Jahr 2004 vollständig und ordnet die Regelungen systematisch neu in dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 4.4b.1 UStAE). Für Unternehmen mit Drittlandsbezug, Zolllagerstrukturen oder komplexen Lieferketten ist dieses Schreiben von zentraler Bedeutung und hat weitreichende Folgen.

Kernpunkt bleibt, dass Lieferungen von Nicht‑Unionswaren steuerfrei sein können, wenn sie vor der Einfuhr ausgeführt werden und der Abnehmer, ein nachfolgender Abnehmer oder deren Beauftragter das besondere Zollverfahren beendet. Das BMF stellt nun aber klarer als bisher heraus, wem diese Beendigung konkret zuzurechnen ist. Für die Praxis bedeutet dies: Die bisher oft pauschal angenommene Steuerbefreiung greift nicht mehr automatisch, sondern erfordert eine präzise Analyse der Liefer- und Importverantwortung.

Besonders praxisrelevant sind die zahlreichen Beispiele zu Reihengeschäften im Zolllager. Entscheidend ist stets, ob der jeweilige Abnehmer die Einfuhr selbst vornimmt oder vornehmen lässt. Nur dann kann seine Lieferung steuerfrei sein. Liefert hingegen derjenige Unternehmer, der selbst einführt, scheidet die Steuerbefreiung aus. Die Vertragsgestaltung sollte hier unerwartete Steuerbelastungen zu vermeiden versuchen.

Erhebliche praktische Bedeutung hat auch die Lieferung an Endverbraucher. Das BMF macht deutlich, dass Lieferungen an Privatpersonen nur dann steuerfrei sein können, wenn vertraglich festgelegt ist, dass der Abnehmer das besondere Verfahren (z. B. Zolllager) tatsächlich beendet. Fehlt diese Verpflichtung oder ist nach objektiver Betrachtung nicht davon auszugehen, dass der Endverbraucher das Verfahren beendet (z. B. bei reiner Kapitalanlage), ist die Steuerbefreiung ausgeschlossen. Für Unternehmen ergibt sich daraus ein erhöhter Dokumentations- und Prüfbedarf, insbesondere bei atypischen Kundengruppen oder hochpreisigen Waren.

Positiv aus Unternehmenssicht ist, dass das BMF die Nachweisanforderungen konkretisiert und teilweise pragmatisch auslegt. Insbesondere bei noch unklarer endgültiger Verwendung der Ware kann der Status als Nicht‑Unionsware zunächst durch Lagerscheine oder entsprechende Bestätigungen belegt werden. Dennoch bleibt festzuhalten, dass § 4 Nr. 4b UStG kein „Automatismus“ (mehr) ist, sondern eine sauber dokumentierte Lieferkette voraussetzt.

Das aktuelle Schreiben finden Sie hier.

Quelle: DIHK

 

Türkei: Carnet Ländermerkblatt

Die DIHK wurde von der Internationalen Handelskammer (ICC) in Paris darüber informiert, dass das Ländermerkblatt für die Türkei in der Rubrik „Special Observations“ aktualisiert wurde.
Bitte beachten Sie, dass das türkische Handelsministerium zum 30. April 2026 ein neues passwortbasiertes Anmeldeverfahren für Verpflichtete/Nutzer (Carnetinhaber) beim Zugriff auf das Registrierungsportal eingeführt hat. Die entsprechenden Schritte wurden in das Ländermerkblatt aufgenommen
Ländermerkblatt Türkei (PDF, nicht barrierefrei, 157 KB).

Bei Fragen zu den Anforderungen bei der Vorabregistrierung in der Türkei wenden Sie sich bitte direkt an TOBB (bürgender Verband in der Türkei), E-Mail: serdar.moldibi@tobb.org.tr.

Quelle: DIHK

Webcode: N2167