IHK-Informationen: Außenwirtschaft Aktuell 07|2026
Studie von IHK und Prognos: Außenhandel ist Fundament für Wohlstand in Mittelfranken
Eine aktuelle Prognos-Studie, die von den Bayerischen IHKs beauftragt wurde, verdeutlicht die Bedeutung des Exports für den regionalen Wohlstand in Bayern. Der Wachstumsreiber Exportwirtschaft hat in jüngerer Zeit an Dynamik spürbar nachgelassen. Während Bayern lange Zeit deutliche Exportüberschüsse erzielte, ist der Freistaat seit 2019 Nettoimporteur. Auch die Exportquote – der Anteil der Exporte am Bruttoinlandsprodukt (BIP) – sinkt seit einigen Jahren.
Trotz dieser eingetrübten außenwirtscjaftlichen Rahmenbedingungen bleibt das Exportgeschäft für die stark international verflochtene und arbeitsteilig organisierte bayerische Volkswirtschaft auch künftig von grundlegender Bedeutung.
Die Bedeutung des Exportgeschäfts in Mittelfranken finden Sie hier zusammengefasst.
Quelle: IHK Nürnberg für Mittelfranken
DIHK veröffentlicht AHK World Business Outlook Frühjahr 2026
Die DIHK hat den AHK World Business Outlook Frühjahr 2026 veröffentlicht. Der Konflikt im Nahen Osten und die Blockade der Straße von Hormus treffen deutsche Unternehmen an ihren internationalen Standorten hart. Über 4.500 auslandsaktive Unternehmen haben sich im Frühjahr 2026 an der Umfrage der Deutschen Auslandshandelskammern (AHKs) beteiligt – mit ernüchternden Ergebnissen: Die Konjunkturerwartungen rutschen deutlich ins Minus.
Quelle: DIHK
EU: Umfrage zur grenzüberschreitenden Erbringung branchenbezogener Dienstleistungen gestartet
Die Kommission bittet Sie, Ihre Ansichten und Erfahrungen bis zum 19. Juni 2026 mitzuteilen.
Quelle:DIHK
Türkei: Zusammenarbeit in der Exportfinanzierung
Die Turk Eximbank und die Exportkreditgarantien des Bundes haben ein umfassendes Rückversicherungsabkommen unterzeichnet. Ziel ist es, die enge Zusammenarbeit durch gemeinsame Projekte in Drittländern zu vertiefen. Für exportorientierte Unternehmen eröffnet das neue Möglichkeiten für strukturierte und wettbewerbsfähige Finanzierungen.
Das Abkommen wurde am 24. März 2026 während eines Besuchs offizieller Vertreter in der Zentrale der Türk Eximbank geschlossen. Es schafft einen Rahmen für koordinierte und gemeinsame Unterstützung von Projekten türkischer und deutscher Unternehmen in Drittländern.
Im Kern ermöglicht die Vereinbarung Folgendes:
• Eine ECA übernimmt die Deckung der Finanzierung eines Projekts in einem Drittland,
• die andere stellt die Rückversicherung für Lieferungen und Leistungen aus ihrem Land bereit.
• einen klar definierten Rahmen für die Risikoteilung zwischen den beiden Ländern
Dadurch werden wettbewerbsfähigere, schnellere und flexiblere mittel- bis langfristige Finanzierungslösungen ermöglicht. Für deutsche Exporteure bedeutet das: bessere Chancen, internationale Projekte erfolgreich umzusetzen, gestützt durch starke staatliche Deckungsinstrumente.
Ukraine: Neue Fonds eröffnen Lieferchancen für KMU
Seit dem Jahr 2025 ist eine neue Generation von Investmentfonds mit Ukraine‑Mandat aktiv. Mehrere neu aufgelegte Finanzierungsinstrumente mobilisieren Kapital und finanzieren konkrete Investitionen, darunter Windparks, Industrieparks oder Nahrungsmittelwerke. Für den Bau und die Modernisierung dieser Anlagen werden Technik und Ausrüstung benötigt. Für deutsche Unternehmen könnten sich daraus Aufträge und Lieferchancen ergeben.
Begünstigt wird diese Fondswelle durch die gezielte Beteiligung internationaler Entwicklungsbanken. Institutionen wie EBRD, EIB oder die US‑Entwicklungsbank DFC beteiligen sich als Ankerinvestoren und übernehmen das erste Ausfallrisiko. Dieser sogenannte First‑Loss‑Puffer schützt private Geldgeber vor Anfangsverlusten und erhöht die Planbarkeit von Investitionen in der Ukraine. Privates Kapital kann dadurch mobilisiert werden, Industrieprojekte werden finanzierbar.
Auffällig ist die zentrale Rolle von Dragon Capital: Das Kiewer Investmenthaus managt mit REBUF, ADUIF und dem European Flagship Fund drei der wichtigsten neuen Vehikel und ist damit zu einem Dreh‑ und Angelpunkt der privatwirtschaftlichen Finanzierung des Ukraine‑Wiederaufbaus geworden.
Die Ukraine bietet ein umfassendes Spektrum an Förderinstrumenten, das von deutschen und ukrainischen Institutionen sowie internationalen Finanzpartnern getragen wird. Diese lassen sich in vier zentrale Fördertypen gliedern: steuerliche Anreize, digitale Plattformen zur Projektvermittlung, Garantien und Finanzierung.
Quelle: gtai
AEO und Zollbehörden: Neues Guidance-Dokument der EU-Kommission
Quelle: DIHK
EU: Mercosur-Abkommen in Kraft
Quelle: DIHK
Besonderheiten bei der Ausfertigung von Lieferantenerklärungen für MERCOSUR-Staaten
Quelle: DIHK
Mercosur: Guidance zum Interimsabkommen
Quelle: DIHK
Neue Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung für Lieferungen vor der Einfuhr
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 09. April 2026 die Regelungen zur umsatzsteuerlichen Steuerbefreiung für Lieferungen von Gegenständen vor der Einfuhr umfassend neu gefasst und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst.
Das BMF ersetzt mit diesem Schreiben seine bislang geltende Verwaltungsanweisung aus dem Jahr 2004 vollständig und ordnet die Regelungen systematisch neu in dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 4.4b.1 UStAE). Für Unternehmen mit Drittlandsbezug, Zolllagerstrukturen oder komplexen Lieferketten ist dieses Schreiben von zentraler Bedeutung und hat weitreichende Folgen.
Kernpunkt bleibt, dass Lieferungen von Nicht‑Unionswaren steuerfrei sein können, wenn sie vor der Einfuhr ausgeführt werden und der Abnehmer, ein nachfolgender Abnehmer oder deren Beauftragter das besondere Zollverfahren beendet. Das BMF stellt nun aber klarer als bisher heraus, wem diese Beendigung konkret zuzurechnen ist. Für die Praxis bedeutet dies: Die bisher oft pauschal angenommene Steuerbefreiung greift nicht mehr automatisch, sondern erfordert eine präzise Analyse der Liefer- und Importverantwortung.
Besonders praxisrelevant sind die zahlreichen Beispiele zu Reihengeschäften im Zolllager. Entscheidend ist stets, ob der jeweilige Abnehmer die Einfuhr selbst vornimmt oder vornehmen lässt. Nur dann kann seine Lieferung steuerfrei sein. Liefert hingegen derjenige Unternehmer, der selbst einführt, scheidet die Steuerbefreiung aus. Die Vertragsgestaltung sollte hier unerwartete Steuerbelastungen zu vermeiden versuchen.
Erhebliche praktische Bedeutung hat auch die Lieferung an Endverbraucher. Das BMF macht deutlich, dass Lieferungen an Privatpersonen nur dann steuerfrei sein können, wenn vertraglich festgelegt ist, dass der Abnehmer das besondere Verfahren (z. B. Zolllager) tatsächlich beendet. Fehlt diese Verpflichtung oder ist nach objektiver Betrachtung nicht davon auszugehen, dass der Endverbraucher das Verfahren beendet (z. B. bei reiner Kapitalanlage), ist die Steuerbefreiung ausgeschlossen. Für Unternehmen ergibt sich daraus ein erhöhter Dokumentations- und Prüfbedarf, insbesondere bei atypischen Kundengruppen oder hochpreisigen Waren.
Positiv aus Unternehmenssicht ist, dass das BMF die Nachweisanforderungen konkretisiert und teilweise pragmatisch auslegt. Insbesondere bei noch unklarer endgültiger Verwendung der Ware kann der Status als Nicht‑Unionsware zunächst durch Lagerscheine oder entsprechende Bestätigungen belegt werden. Dennoch bleibt festzuhalten, dass § 4 Nr. 4b UStG kein „Automatismus“ (mehr) ist, sondern eine sauber dokumentierte Lieferkette voraussetzt.
Das aktuelle Schreiben finden Sie hier.
Quelle: DIHK
Webcode: N2167