Herkunftsangaben schützen lassen
Regionale Erzeugnisse: EU-weiter Schutz durch geografische Angaben ist jetzt auch für industrielle und handwerkliche Produkte möglich.
Messer aus Solingen, Porzellan aus Meißen oder Kuckucksuhren aus dem Schwarzwald sind Beispiele für Produkte aus einer bestimmten Region. Unternehmen, die solche Erzeugnisse handwerklich oder industriell herstellen, können jetzt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einen europaweiten Schutz durch eine geografische Angabe beantragen. Die rechtliche Grundlage dafür bildet das Geoschutz-Reformgesetz, das Anfang dieses Jahres in Kraft getreten ist. Mit ihm wurde die entsprechende EU-Verordnung 2023/2411 in nationales Recht umgesetzt.
Bisher war ein einheitlicher Schutz auf EU-Ebene nur für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse (Agricultural Geographical Indications, AGRI-GIs) vorgesehen. Mit der neuen europäischen Verordnung wurde der Schutz nun auf handwerkliche und industrielle Erzeugnisse (Craft and Industrial Geographical Indications, CIGIs) ausgeweitet, die von Hand gefertigt oder standardisiert und unter Verwendung von Maschinen hergestellt werden. Dazu zählen beispielsweise diese Produkte: Uhren, Schneidwaren, Stoffe, Porzellan, Holzwaren, Schmuck, Textilien, Natursteine oder Glas.
Den Grundsatz des Schutzes fasst das Deutsche Patent- und Markenamt folgendermaßen zusammen: „Als geografische Angaben können Namen von Erzeugnissen mit Ursprung in einem bestimmten räumlichen Gebiet geschützt werden, deren Qualität, Ansehen oder andere Eigenschaften auf diesen besonderen Ursprung zurückzuführen sind. Voraussetzung für den Schutz als geografische Angabe ist, dass das Erzeugnis aus einem bestimmten Ort, einer bestimmten Region oder einem bestimmten Land stammen muss.“ Zudem muss wenigstens einer der Produktionsschritte innerhalb des entsprechenden geografischen Gebiets durchgeführt werden.
Anträge beim Deutschen Patentamt
Zuständig für Anträge, die sich auf handwerkliche und industrielle Erzeugnisse beziehen, ist das DPMA. Anträge für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind künftig bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einzureichen. Die elektronische Einreichung des Antrags beim DPMA ist über das „GIportal“ des Amts der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) möglich (www.euipo.europa.eu/de/gi-hub/gi-portal/access-gi-portal).
Das Prüfungsverfahren ist zweistufig aufgebaut und unterteilt sich in die nationale Phase (Prüfung durch das DPMA) und die europäische Phase (Prüfung durch das EUIPO auf EU-Ebene und Entscheidung über die Eintragung). Für Unternehmen, die sich über das Thema gewerbliche Schutzrechte informieren möchten, bietet das DPMA regelmäßige Webinare und Präsenz-Veranstaltungen an (aktuelle Terminübersicht: www.dpma.de, Rubrik „Das DPMA“ / „Veranstaltungen“).
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