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Über das reguläre Rentenalter hinaus zu ar beiten, soll für Arbeitnehmer attraktiver werden und für Arbeitgeber das Arbeitsan gebot erhöhen. Die neue Aktivrente soll helfen, Engpässe in den Betrieben abzufedern, erfahrene Fachkräfte länger zu halten oder in den Betrieb zu holen. Ein positiver Nebeneffekt soll sein, mit den Beitragszahlungen die Sozialversicherungs systeme zu stabilisieren. Seit Jahresbeginn können Beschäftigte, die freiwillig im Rentenalter weiter arbeiten, bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei verdienen.

Für Dr. Rainer Kambeck, Bereichsleiter Wirtschafts- und Finanzpolitik bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK), kann die Aktivrente ein Baustein sein, um den Arbeitsmarkt zu stabili sieren: „Viele ältere Beschäftigte wollen ohnehin länger arbeiten. Wenn sie das tun, steht den Be trieben insgesamt ein höheres Arbeitsangebot zur Verfügung. Das wäre angesichts des Arbeits- und Fachkräftemangels eine Entlastung.“

Unternehmen, die das Instrument nutzen möchten, haben jedoch einige steuerliche, arbeitsrechtliche und organisatorische Regeln zu beachten. Die wichtigsten Fragen im Überblick.

Aktivrente in Kürze

Mit der Aktivrente können Arbeitnehmer, die im Rentenalter freiwillig weiterarbeiten, ihren Arbeitslohn zu bis zur Höhe von maximal 2.000 Euro im Monat steuerfrei erhalten. Dieser Frei betrag kann nicht für mehrere Jobs parallel geltend gemacht werden. Von der Aktivrente profitieren jedoch nur sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und deren Betriebe. Selbstständige und Minijobber sind ausgeschlossen. Pensionäre können eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen und die Aktivrente nutzen, allerdings muss eine Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung erfolgen.

Wer kann die neue Aktivrente nutzen? Erste Vo raussetzung: Ein Aktivrentner muss sein gesetzliches Rentenalter erreicht haben. Das ist je nach Geburtsjahr im Alter zwischen 65 und 67 der Fall. Wer hingegen zum Beispiel als besonders lang jährig Versicherter bereits mit 63 eine Rente bezieht, kann die neuen Regeln der Aktivrente noch nicht in Anspruch nehmen und muss für die Inanspruchnahme der Aktivrente das reguläre Renten eintrittsalter abwarten.

Zweite Voraussetzung: Das Einkommen muss im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Festanstellung erzielt werden. Damit sind einige Gruppen von der Nutzung der Aktivrente ausge schlossen, nämlich Selbstständige und Gewerbe treibende sowie Mini-Jobber. Auch Gesellschafter Geschäftsführer einer GmbH sind wegen der in der Regel fehlenden Sozialversicherungspflicht nicht erfasst. Pensionäre – also ehemalige Beamte können die Aktivrente in Anspruch nehmen, wenn sie das Einkommen bei einer sozialversicherungs pflichtigen Beschäftigung erzielen und somit der Arbeitgeber für die Tätigkeit Beiträge zur gesetz lichen Rentenversicherung zu leisten hat.

Kann der Steuerbonus auf mehrere Jobs verteilt werden? Nein, der Freibetrag wird jeweils nur für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gewährt. Hat ein Rentner also mehrere Jobs, muss er sich entscheiden, für welchen er den Steuer bonus in Anspruch nimmt.

Müssen Mitarbeiter bereits eine Rente beziehen, um Aktivrentner zu werden? Nein, es geht nur darum, dass sie das reguläre Renteneintrittsalter erreicht haben. Ob die möglichen Aktivrentner dann bereits ihre gesetzliche Rente beantragen oder den Rentenbeginn verschieben möchten, bleibt ihnen überlassen. An der Steuerbefreiung für das Gehalt ändert das nichts. Verschieben sie den Rentenbezug, können sie über die Weiterbe schäftigung sogar noch weitere Entgeltpunkte für die spätere Rente sammeln. 

Was gilt in Bezug auf die Sozialversicherungsbei träge? Der Arbeitgeber muss weiterhin Beiträge für alle Säulen der Sozialversicherung abführen – also zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Arbeitnehmer zahlen da gegen nur ihre Kranken- und Pflegeversicherungs beiträge. Nur wer seine Rente noch nicht bezieht und später in den Ruhestand gehen möchte, zahlt weiterhin ganz normal Rentenversicherungsbei träge – gemeinsam mit dem Arbeitgeber. Dadurch erhöht sich später die eigene Rente.

Was müssen Arbeitgeber bei der Lohnsteuer be achten? Die Steuerfreistellung erfolgt unmittelbar mit dem Lohnsteuerabzug: Der monatliche Brutto arbeitslohn wird direkt um 2.000 Euro gekürzt, um das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln. Nur dieser verbleibende Arbeitslohn ist zu versteuern. „Zugleich ist zu bedenken, dass die steuerfreien Einkünfte in der Lohnsteuerbescheinigung aus zuweisen und die Aufzeichnungspflichten anzu passen sind“, sagt Susanne Weber, Partnerin bei der Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesell schaft Rödl GmbH mit Sitz in Nürnberg.

Wichtig für die Arbeitgeber: Ist bei dem Aktiv rentner Steuerklasse VI eingetragen, lässt das da rauf schließen, dass er einen Zweitjob hat. Dann darf der Arbeitgeber den Aktivrenten-Freibetrag nur berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige ihm bestätigt hat, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis be rücksichtigt wird. „Das sollte sich der Arbeitgeber schriftlich erklären lassen und auch im Lohnkonto dokumentieren“, rät Weber.

Was gilt im Verhältnis zu anderen Steuerbefrei ungen aus dem Einkommensteuergesetz? Steuerbefreiungen etwa für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit oder für eine Übungsleiterpauschale sind eigene Freibeträge und werden nicht auf das Freistellungsvolumen der Aktivrente angerechnet. Etwas anderes gilt für steuerliche Begünstigungen für Dienstwagen oder andere geldwerte Gehalts bestandteile. „Gerade weil es sich um Gehalt han delt, wird der zu besteuernde Betrag für die pri vate Nutzung des Wagens auf die 2.000 Euro angerechnet“, erklärt Weber.

Wie lassen sich die Arbeitsverhältnisse mit den Aktivrentnern gestalten? Generell sind die Unternehmen dabei frei. Die Aktivrentner können in Voll- oder Teilzeit arbeiten, unbefristet oder be fristet. Letzteres ist zum einen möglich, wenn ein Sachgrund für die Befristung vorliegt. Das kann zum Beispiel ein befristetes Projekt oder eine Vertretung sein. Zum anderen ist auch eine so genannte sachgrundlose Befristung möglich. Die lässt sich für Aktivrentner sogar deutlich einfacher vereinbaren als für andere Mitarbeiter. Hin tergrund: Normalerweise ist eine sachgrundlose Befristung ausgeschlossen, wenn der Beschäftigte bereits zuvor in dem Unternehmen gearbeitet hat. Diese Einschränkung hat der Gesetzgeber nun explizit für Aktivrentner gestrichen. Mit ein- und demselben Arbeitgeber könnten die Aktivrentner sogar innerhalb von acht Jahren bis zu zwölf Verträge schließen. Dabei ist pro befristetem Vertrag eine Höchst dauer von zwei Jahren vorgesehen.

Gelten die neuen Regeln zu befristeten Arbeitsverhältnissen auch für Rentner, die bei einem anderen Arbeitgeber als ihrem bisherigen tätig werden möchten? Unternehmen können Aktivrentner, die vorher nicht bei ihnen gearbeitet haben, problemlos befristet und ohne Sachgrund zwei Jahre einstellen. Unklar ist, ob diese Beschäftigten nach Ablauf der zwei Jahre erneut befristet angestellt werden dürfen, sodass sie – wie im Gesetz vorgesehen – bis zu acht Jahre befristet arbeiten können. Das Gesetz ist an diesem Punkt nicht ganz eindeutig. Das muss also entweder durch den Gesetzgeber noch klargestellt oder im Zweifel arbeitsgerichtlich ent schieden werden.

Können Arbeitgeber bei der Weiterbeschäftigung eines Aktivrentners neue Konditionen vereinbaren? Ja, denn mit Beginn der Aktivrente entsteht ein neues Arbeitsverhältnis. Arbeitgeber sind daher nicht an die bisherigen Vertragsbedingungen gebunden. Auf gaben, Vergütung oder Arbeitszeiten können neu festgelegt werden.

Gibt es Besonderheiten in Bezug auf Betriebs renten? Ob eine betriebliche Altersversorgung (bAV) ausbezahlt wird, obwohl man weiterhin bei seinem Arbeitgeber angestellt ist, hängt allein davon ab, was in der jeweiligen Versorgungszusage geregelt ist. Auch, ob man weiterhin Beiträge einzahlen kann, ist davon abhängig, was der Arbeitgeber anbietet und regelt. Wichtig ist zugleich: „Die steuerliche Förde rung der bAV gilt unabhängig von der Aktivrente“, sagt Susanne Weber. Die entsprechenden Freibeträge werden also nicht auf die Aktivrente angerechnet.

Welche Prozesse müssen Arbeitgeber anpassen? Die wichtigsten Umstellungen betreffen die Lohn abrechnung (siehe Checkliste). „Daneben sollte auch die Personalabteilung in Bezug auf die neuen Re geln geschult und Muster für befristete Verträge ent worfen werden“, rät Weber. Jedes Unternehmen sollte zudem frühzeitig mögliche Kandidaten für die Aktiv rente identifizieren und diese am besten direkt an sprechen, um die Weiterbeschäftigung individuell mit ihnen zu besprechen.

Wie soll es mit der Aktivrente weitergehen? Ab 2028 will die Bundesregierung prüfen, ob die Aktivrente das erreicht, was sie sich vorgenommen hat – vor allem, ob tatsächlich mehr Menschen jenseits der Regelaltersgrenze freiwillig weiterarbeiten. Die DIHK begrüßt die neue Aktivrente ausdrücklich: Sie sieht darin ein gutes Instrument, das für ältere Beschäf tigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze positive Anreize setzt, freiwillig länger im Job zu bleiben oder in einem anderen Betrieb eine Beschäftigung aufzunehmen.

Er nennt aber auch Punkte, an denen nachgebes sert werden sollte: Um Anreize zur Frühverrentung zu verringern, sollten Regelungen abgeschafft werden, die einen früheren Renteneintritt attraktiv machen – etwa die abschlagsfreie Rente für besonders lang jährig Versicherte. „Es ist widersprüchlich, einerseits das Weiterarbeiten zu fördern und gleichzeitig An reize zum frühen Ausstieg anzubieten“, sagt Kam beck. Aus Sicht der DIHK sollte die Bundesregierung zudem prüfen, ob künftig auch Selbstständige von der Aktivrente profitieren können. Außerdem bringt Kambeck eine weitere Idee in die Diskussion: den monatlichen Freibetrag von 2.000 Euro in einen Jah resfreibetrag von 24.000 Euro umzuwandeln. Das würde den Unternehmen mehr Flexibilität beim Einsatz von Aktivrentnern geben, etwa um Arbeits spitzen besser abzufedern. 

Melanie Rübartsch

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Checkliste für Arbeitgeber

  • Lohnabrechnung anpassen: Die Steuerfreistellung des Gehalts erfolgt unmittelbar mit dem Lohnsteuerabzug. Der Bruttoarbeitslohn wird direkt um monatlich 2.000 Euro gekürzt, um das zu versteuernde Einkommen zu ermit teln. Nur der danach verbleibende Ar beitslohn ist zu versteuern. Zugleich sind die steuerfreien Einkünfte in der Lohnsteuerbescheinigung auszu weisen und die Aufzeichnungspflichten anzupassen.

doppelte Inanspruchnahme des Frei betrags ausschließen: Ist bei dem Aktivrentner Steuerklasse VI eingetragen, sollte sich der Arbeitgeber schriftlich bestätigen lassen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. 

Schulungen für Lohnbuchhaltung und Personalabteilung sollten rechtzeitig eingeplant werden.

Arbeitsverträge: Es ist sinnvoll, bereits jetzt Muster insbesondere für befris tete Arbeitsverträge mit potenziellen Aktivrentnern zu entwerfen.

www.bundesfinanzministerium.de/aktivrente 

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