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Antiterrorismusverordnung - Merkblatt

 

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Dipl.-Kfm. Rainulf Pichner

Dipl.-Kfm. Rainulf Pichner

Leiter Kompetenzzentrum Zoll, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht, Internationales Vertragsrecht Tel: +49 911 1335 1395
Ulrich Wohlrab

Ulrich Wohlrab

Carnet A.T.A.-Ausstellung Tel: +49 911 1335 1362

Als Reaktion auf die Terroranschläge des 11.September 2001 hat die EU unmittelbar geltende Verordnungen zur Bekämpfung des Terrorismus erlassen. Seitdem müssen nicht nur Lieferungen in einzelne Länder, sondern auch auch an Einzelpersonen oder Organisationen geprüft werden.

Was ist verboten?

Diese Vorschriften untersagen die direkte oder indirekte Bereitstellung von Geldern oder anderen wirtschaftlichen Ressourcen an in den Verordnungen aufgeführte Personen, Organisationen oder Einrichtungen.

Verboten ist auch jede wissentliche Beteiligung an Umgehungshandlungen dieser Vorschriften. Betroffen sind folgende Bereiche:

  • Gelder: alle finanziellen Vermögenswerte wie Bargeld, Arbeitslohn, Kaufpreis, Mietzins, etc.
  • wirtschaftliche Ressourcen: alles was zur Gewinnung von Geldern, Waren und Dienstleistungen führt, wie z. B. Weitergabe eines Schecks, Lieferung einer Ware, Vermietung von Gewerberaum und alle Dokumente, die einen Warenwert verkörpern oder Rechte an Waren oder Forderungen verbriefen (Lagerscheine, Einlagerungsscheine).
  • indirekte Bereitstellung: liegt vor, wenn die Zuwendung nicht direkt an den „gelisteten Terroristen“ erfolgt, sondern über eine dritte Person. Beispiel: einem Dritten werden Gelder zugeleitet, mit deren Hilfe Schulden der gelisteten Person getilgt werden.

Ausnahmen: das Verbot erstreckt sich nicht auf Vermögenswerte für notwendige Grundausgaben (Nahrungsmittel, Medikamente), Honorare für Rechtsberatung und Waren für den privaten Verbrauch des Erwerbers.

Was ist zu prüfen?

Grundsätzlich muss jeder Geschäftskontakt auf Übereinstimmung mit den in den Listen genannten Namen geprüft werden, d. h. alle an dem Geschäft beteiligten Personen wie Warenempfänger, Bank, Spediteur, Versicherer, Notify-Adresse. Es gibt aber keine eindeutigen Regeln, die sicherstellen können, dass potenziellen Terroristen keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

Auch die Namen von Mitarbeitern im Unternehmen, die Lohn/Gehalt empfangen, müssen gegen die Listen abgeglichen werden.

Wie ist zu prüfen?

Die Namenslisten werden laufend aktualisiert, daher empfiehlt sich der Einsatz einer Compliance-Software-Lösung. Die Prüfung kann aber auch über das Internet durchgeführt werden:

Finanz-Sanktionsliste
oder
Sanktionsliste der Europäischen Union

In Zweifelsfällen sollte auf jeden Fall das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) , Tel. 06196/908-0, eingeschaltet werden.

Unberührt von der geschilderten Verpflichtung sind die Vorschriften der güterbezogenen, verwendungsbezogenen und länderbezogenen Exportkontrolle einzuhalten. Nähere Informationen ebenfalls auf der Website des BAFA.
 

 
 
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