Telefon: +49 911 1335-1335

Was ist bei der Verteilung und Platzierung von Werbung zu beachten?

Nicht nur der Inhalt einer Werbung, auch die Art und Weise, wie Werbung unter das Volk gebracht wird, kann wettbewerbswidrig sein.

Werbung per Post: Immer zulässig ist die Werbung per Brief, die direkt an den Empfänger adressiert ist, oder durch Postwurfsendung. Briefwerbung muss allerdings auf den ersten Blick als Werbung erkennbar sein und darf beispielsweise nicht durch ihre äußere Erscheinung vortäuschen, ein persönlicher Brief zu sein.

Werbung per Telefon, Fax, e-mail und SMS: Werbung durch Telekommunikationsmittel ist bis auf wenige Ausnahmen unzulässig. Einzelheiten erläutert das IHK-Merkblatt „Belästigende Werbung“ (www.ihk-nuernberg.de; Rubrik „Publikationen / Recht|Steuern“).

Werbung durch Verteilung von Werbebriefen oder Wurfzetteln: Wird Werbung als Brief oder als Wurfzettel (Flyer) nicht durch die Post zugestellt, sondern durch das werbende Unternehmen selbst oder einen beauftragten Verteildienst, müssen Hinweise wie „Bitte keine Werbung“ am Briefkasten unbedingt beachtet werden. Ansonsten ist die Verteilung als belästigende Werbung unzulässig.

Die Verteilung von Werbung an Passanten ist zulässig, solange es nicht in aufdringlicher Art und Weise geschieht. Je nach Praxis der jeweiligen Stadt oder Gemeinde kann hierfür eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich sein.

Die Verteilung von Werbung auf fremden Grundstücken, beispielsweise in Einkaufszentren oder auf Parkplätzen von Unternehmen, ist nur mit Zustimmung des Eigentümers zulässig. Wird diese Zustimmung nicht eingeholt, ist damit zu rechnen, dass der Grundstückseigentümer von seinem Hausrecht Gebrauch macht und darüber hinaus Reinigungskosten für die Beseitigung von weggeworfenen Wurfzetteln in Rechnung stellt.

Das Befestigen von Wurfzetteln an Kraftfahrzeugen ist grundsätzlich zulässig, solange den Konkurrenten nicht gezielt Kunden abgeworben werden und das Kraftfahrzeug durch die Wurfzettel keine Beschädigungen davonträgt.

Informationsstände und Ansprechen von Passanten: Werbung durch Informationsstände im öffentlichen Straßenraum ist grundsätzlich zulässig. Hierfür ist allerdings eine Sondernutzungserlaubnis zwingend erforderlich. Eine solche Erlaubnis wird nur zeitlich und räumlich begrenzt erteilt. Dabei sind abhängig vom jeweiligen Ort Einschränkungen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder anderer Beeinträchtigungen denkbar. Wie die Verteilung von Werbung ist das Ansprechen von Passanten grundsätzlich zulässig, solange es nicht aufdringlich geschieht. Außerdem muss für den Angesprochenen von vornherein erkennbar sein, dass es sich um Werbung handelt.

Plakate und Aufkleber: Die Anbringung von Werbeplakaten und Aufklebern ist nur zulässig, wenn sie mit Einwilligung des Eigentümers der jeweiligen Werbefläche geschieht. Das Bekleben von Flächen ohne Einverständnis des Berechtigten („wildes Plakatieren“) ist ein Wettbewerbsverstoß. Dabei ist es unerheblich, ob Plakate oder Werbezettel fest mit dem Untergrund verklebt oder lediglich mit Klebestreifen befestigt werden. Das Überkleben fremder Plakate ist immer wettbewerbswidrig. Dies gilt auch, wenn mit den überklebten Plakaten selbst vorher eigene überklebt wurden. Die Anbringung von Aufklebern an Haustüren oder Briefkästen, wie sie manchmal von Schlüsseldiensten, Rohrreinigungen oder anderen Notdiensten praktiziert wird, ist als belästigende Werbung immer unzulässig. Niemand muss es gegen seinen Willen dulden, dass sein Eigentum als Werbeträger genutzt wird. In solchen Fällen kann das werbende Unternehmen nicht nur abgemahnt werden, sondern muss auch als Schadenersatz die Kosten der Beseitigung tragen.

Das Aufstellen von Fahrzeugen und Anhängern zu Werbezwecken ist grundsätzlich unzulässig. Werden sie im öffentlichen Straßenraum aufgestellt, ist dafür eine Sondernutzungserlaubnis der Straßenbaubehörde erforderlich. Diese wird jedoch üblicherweise nicht erteilt, da durch diese Art der Werbung das Stadt- bzw. Landschaftsbild übermäßig beeinträchtigt wird. Insbesondere ist das Abstellen von Werbefahrzeugen (ebenso wie die Errichtung anderer Werbeanlagen) auf Brücken über Autobahnen und Bundes-, Landes- und Kreisstraßen gesetzlich untersagt. Werden Werbeanhänger oder andere Fahrzeuge zu Werbezwecken ohne eine entsprechende Genehmigung aufgestellt, muss das werbende Unternehmen nicht nur mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, sondern auch mit dem Abschleppen des Fahrzeugs und einem Bußgeldverfahren rechnen. Werden Werbeanhänger oder -fahrzeuge auf privatem Grund und Boden aufgestellt, werden sie wie feste Werbeanlagen behandelt.

Feste Werbeanlagen: Für die Errichtung von festen Werbeanlagen ist in der Regel eine Baugenehmigung erforderlich. Ansprechpartner hierfür ist das örtlich zuständige Bauamt. Weitere Informationen gibt es auch bei der IHK, Tel. 0911/1335-403.
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 09|2005, Seite 15

 
Device Index

Alle Ansprechpartner/innen auf einen Blick