Prüfungen künftig auch in neun Fremdsprachen
Berufskraftfahrer
Berufskraftfahrer können die Prüfung zur beschleunigten Grundqualifikation jetzt auch in neun Fremdsprachen ablegen. Das ist eine wesentliche Neuerung der Berufskraftfahrer-Qualifikationsverordnung (BKrFQV), die seit 18. August 2026 gilt. Die theoretische Prüfung kann künftig außer in Deutsch auch in diesen Fremdsprachen abgelegt werden: Albanisch, Englisch, Hocharabisch, Kroatisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Türkisch und Ukrainisch. Mit der Erweiterung des Sprachenkatalogs soll dem hohen Bedarf an Berufskraftfahrerinnen und -fahrern Rechnung getragen werden.
Die IHK-Organisation hat die erforderlichen organisatorischen und technischen Vorbereitungen getroffen, für alle neun Sprachen stehen Prüfungsfragebögen zur Verfügung. Auch die notwendigen Verfahrensanpassungen sind umgesetzt. Bei der IHK Nürnberg für Mittelfranken starten die Prüfungen zur beschleunigten Grundqualifikation in den Fremdsprachen bereits im Oktober 2026.
Die BKrFQV bringt auch Änderungen bei der praktischen Prüfung der Grundqualifikation mit sich: Sie wird deutlich von 210 auf 120 Minuten verkürzt. Zudem entfallen die kritischen Fahrsituationen vollständig aus der Prüfung.
Neben den Änderungen der BKrFQV sind am 18. August 2026 weitere Änderungen in Kraft getreten, die vor allem das Führerscheinrecht betreffen: Die Ukraine wurde in die Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) aufgenommen. Ukrainische Führerscheine können damit in einen deutschen Führerschein umgeschrieben werden, ohne dass eine Prüfung abgelegt werden muss. Die bisher erforderliche Prüfung des Schutzstatus entfällt. Abhängig vom Ausstellungsdatum des Führerscheins ist zu prüfen, ob ein Besitzstand für die Berufskraftfahrer-Qualifikation gilt. Wenn dies nicht der Fall ist, muss eine Grundqualifikation erworben werden.
Auch Kosovo, Albanien und Montenegro wurden für die Fahrerlaubnisklassen C und D in die Anlage 11 der FeV aufgenommen. Führerscheine dieser Klassen aus diesen Staaten können somit ebenfalls prüfungsfrei umgeschrieben werden.
Neu ist auch, dass Fahrerlaubnisse aus EU- und EWR-Ländern grundsätzlich anerkannt werden. Dies gilt auch, wenn im Führerschein in Zeile 12 die Schlüsselzahl 70 steht. Künftig entfällt damit die zusätzliche Überprüfung, ob die Fahrerlaubnis ursprünglich aus einem Drittstaat stammt, der nicht in Anlage 11 der FeV aufgeführt ist.
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Fachreferentin Nachhaltige Mobilität, Verkehr und Logistik
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