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Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler § 34f Abs. 1 GewO

 

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Ass. jur. Katja Berger

Ass. jur. Katja Berger

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Seit dem 1. Januar 2013 ist der neue § 34f und 34g GewO in Kraft getreten und löst damit den früheren § 34c Abs. 1 Nr. 2 und 3 GewO (Anlageberatung und -vermittlung) ab. Durch die Gesetzesänderung sind die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung zur Vermittlung von Finanzanlagen erweitert worden, so wird nun – neben der Zuverlässigkeit und den geordneten Vermögensverhältnissen – auch der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung und ein Sachkundenachweis gefordert.

Zuständig für die Erlaubniserteilung in Bayern ist – mit Ausnahme des IHK-Bezirkes Aschaffenburg – die IHK München für Oberbayern.

Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu

  • Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  • Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  • Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes

Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen will (Finanzanlagenvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 34f Abs. 1 GewO.

Die Finanzanlagenvermittler, sowie bei der Vermittlung mitwirkende Angestellte, werden in ein internetbasiertes Register eingetragen, das für jedermann öffentlich einsehbar ist.

Die Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) enthält detaillierter Regelungen zum Inhalt der Sachkundeprüfung und bestimmt die gleichwertig anerkannten Qualifikationen. Daneben werden Berufspflichten, ähnlich dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), wie Beratungs-, Dokumentations- und Informationspflichten konkretisiert.

Weitere Informationen zur Beantragung einer Erlaubnis nach § 34f GewO sowie zur Registrierung im Vermittlerregister finden Sie auf der Internetseite der IHK für München und Oberbayern.

Erlaubnispflicht für Finanzanlagenvermittler § 34f GewO (www.ihk-muenchen.de)

Änderungen durch das Gesetz zur Anpassungen der Gesetze auf dem Gebiet des Finanzmarktes

Unter die Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG und somit die Erlaubnispflicht nach § 34f Abs. 1 GewO fiel bis zum 19. Juli 214 auch der Tatbestand der Abschlussvermittlung i.S.v. § 1 Abs. 1a Nr. 2 KWG, d.h. die Anschaffung und Veräußerung der vorgenannten Finanzanlagen im fremden Namen für fremde Rechnung.
Durch das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes wird die Abschlussvermittlung seit 19. Juli 2014 aus der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG herausgenommen. Dies hat zur Folge, dass künftig nur noch die Anlageberatung und -vermittlung im Rahmen der Erlaubnispflicht nach § 34f Abs. 1 GewO erbracht werden kann. Die Abschlussvermittlung hingegen erfordert ab diesem Zeitpunkt eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG. Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen.
Weitere Informationen finden Sie unter dem Stichwort "Finanzanlagenvermittler – Änderungen der erlaubten Tätigkeiten nach § 34f Abs. 1 GewO".

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