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Vertraglich gebundene Vermittler § 2 Abs. 10 S. 1 KWG

 

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Ass. jur. Katja Berger

Ass. jur. Katja Berger

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Vertraglich gebundener Vermittler ist, wer die Anlagevermittlung und die Anlageberatung ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eine Einlagenkreditinstituts oder Wertpapierhandelsunternehmens (sog. Haftungsdach) erbringt. In diesem Bereich gelten insbesondere die Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und der WpHG-Mitarbeiteranzeigverordnung (WpHGMAnZV).

Die vertraglich gebundenen Vermittler sind in ein öffentlich einsehbares Unternehmerverzeichnis einzutragen, das von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (Bafin) geführt wird.

Vertraglich gebundene Vermittler sind von der laufenden Bafin-Aufsicht befreit, unterliegen aber der Institutsaufsicht.

Aufgrund von § 34f Abs. 3 Nr. 4 GewO benötigen vertraglich gebundene Vermittler keine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler gem. § 34f Abs. 1 GewO.

Das Haftungsdach muss sich sich die Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers zurechnen lassen. Sollte das Haftungsdach die Auswahl oder Überwachung seiner vertraglich gebundenen Vermittler nicht ordnungsgemäß durchführen oder die ihm übertragenen Pflichten im Zusammenhang mit der Führung des Registers verletzen, dann kann die Bafin dem Haftungsdach untersagen vertraglich gebundene Vermittler in das Unternehmen einzubinden.

Wer ausschließlich als vertraglich gebundener Vermittler i.S.d. § 2 Abs. 10 S. 1 KWG gewerblich tätig ist, muss weder Prüfberichte nach § 24 Abs. 1 FinVermV noch eine Negativerklärung i.S.d. § 24 Abs. 1 S. 2 FinVermV abgeben.

Achtung: Durch das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarkts vom 15. Juli 2014 ist seit dem 19. Juli 2014 nur noch Anlagevermittlung, nicht mehr aber die Abschlussvermittlung in der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 10 KWG enthalten. Eine Abschlussvermittlung i. S. v. § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 KWG darf vom vertraglich gebundenen Vermittler somit nicht mehr durchgeführt werden. Eine Übergangsbestimmung wurde vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

 
 
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