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Impressumspflichten im Internet

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Gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) ist jeder, der geschäftsmäßig Telemedien anbietet, verpflichtet, auf seinen Webseiten bestimmte Informationen über sich selbst oder sein Unternehmen bereitzuhalten bzw. ein Impressum zu führen. Zweck dieser Vorschrift ist es, den für die Webseite Verantwortlichen einfach feststellen und sich mit ihm in Verbindung setzen zu können.

Der Geltungsbereich dieser Regelung erstreckt sich dabei ausdrücklich auf sogenannte Telemedien. Darunter versteht man alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder und Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt. Als Beispiele sind hier E-Commerce-Angebote, Suchmaschinen, Homepages, Navigationshilfen, Telebanking oder auch nur Internetwerbung anzuführen.

Grundsätzliche Informationen zur Impressumspflicht im Internet können unserem Merkblatt "Pflichtangaben im Internet-Impressum" entnommen werden.

Sonderfall: zulassungspflichtige Gewerbe und berufsspezifische Informationen bei zulassungspflichtigen Berufen

Gewerbetreibende, die eine gewerberechtliche Erlaubnis besitzen, müssen im Impressum ihrer Unternehmens-Homepage u.a. die für sie zuständige Aufsichtsbehörde angeben.

 

Hinweis

Für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater gem. § 34d GewO, Finanzanlagenvermittler gem. § 34f GewO, Honorar-Finanzanlagenberater gem. § 34h GewO, Immobiliardarlehensvermittler gem. § 34i GewO sowie Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter gem. § 34c GewO mit Sitz in Mittelfranken ist die IHK München für Oberbayern zuständige Aufsichtsbehörde.

 

Bei zulassungspflichtigen Berufen, deren Zulassung eine Sachkundeprüfung voraussetzt (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater etc.)  sind darüber hinaus noch weitere Angaben zu machen:

  •  die Kammer, welcher der Diensteanbieter angehört mit Anschrift
  •  die gesetzliche Berufsbezeichnung
  •  der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist
  •  die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind (Webseite)

 

Nähere Informationen sind in einem Merkblatt  zum Internet-Impressum für genehmigungspflichtige Gewerbe zusammengefasst.

 
 
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