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RA Oliver Baumbach

RA Oliver Baumbach

Stellv. Hauptgeschäftsführer, Rechtspolitik, Wirtschafts- und Kammerrecht, Handelsvertreterrecht, Scheinselbständigkeit Tel: +49 911 1335 1388

Bestellung eines Geldwäschebeauftragten

Das Geldwäschegesetz sieht interne Sicherungsmaßnahmen vor, wozu auch die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten zählt. Die Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten ergibt sich entweder unmittelbar aus dem Gesetz (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 GwG) oder durch Anordnung der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 9 Abs. 4 Satz 3 und 4 GwG und § 9 Abs. 5 Satz 2 GwG)

Anzeige/Änderung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten

Dokumentationsbogen

Das Geldwäschegesetz verpflichtet die Kunden sich auf Nachfrage zu identifizieren und ggf. eine Ausweiskopie fertigen zu lassen. Auch können weitere Informationen z.B. zum wirtschaftlich Berechtigten abgefragt werden.
Zur Dokumentation der erhobenen Informationen wird den Verpflichteten die Verwendung des Dokumentationsbogen empfohlen.

Verdachtsmeldungen

Zur Verwirklichung der Ziele des Geldwäschegesetzes, kriminelles Vermögen aus schweren Straftaten im Geldverkehr aufzuspüren sowie die Terrorismusfinanzierung zu verhindern, sind Sicherungsvorkehrungen notwendig.
Eine wichtige Stellung nimmt hierbei die Erstattung von Verdachtsmeldungen ein. Damit soll es den Strafverfolgungsbehörden ermöglicht werden, schwerer Straftaten aufzuklären und illegales Vermögen einzuziehen und rechtmäßiges Eigentum zurückzugeben.

Merkblätter und Formulare

Auf den Seiten der Regierung von Mittelfranken finden Sie am Ende der Seite verschiedene Merkblätter und Formulare rund um das Thema Geldwäsche.

 
 
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