Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters
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RA Oliver Baumbach
Stellv. Hauptgeschäftsführer, Rechtspolitik, Wirtschafts- und Kammerrecht, Handelsvertreterrecht, Scheinselbständigkeit Tel: +49 911 1335 1388Der Ausgleichsanspruch ist ein zentrales Institut des deutschen Handelsvertreterrechts. Ob und in welcher Höhe der Handelsvertreter bei Beendigung des Vertragsverhältnisses einen Ausgleichsanspruch hat, hängt von zahlreichen verschiedenen Voraussetzungen ab. Einzelheiten regelt § 89 b des Handelsgesetzbuches (HGB).
Keinen Ausgleichsanspruch hat, wer ausdrücklich nur als Handelsvertreter im Nebenberuf beauftragt ist, § 92 b HGB. Anders ist die Rechtslage auch bei Vertretungen im Ausland, insbesondere außerhalb der EU und des EWR. Die nachfolgenden Ausführungen betreffen ausschließlich den hauptberuflichen Warenvertreter, dessen Vertriebsgebiet in Deutschland liegt.
Nähere Informationen dazu, wann und in welcher Höhe ein Ausgleichsanspruch besteht, entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Merkblatt.
Inhalt des Merkblatts:
- Vorbemerkung
- Definition, Abgrenzung und Rechtsgrundlage
- Gesetzliche Voraussetzungen
- Höhe des Ausgleichsanspruchs (inkl. Beispielsrechnung)
- Entfallen des Ausgleichsanspruchs
- Zwingendes Recht
- Ausschlussfrist und Verjährung
- Tipps