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Ass. Jur. Ariane Bissert

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Auf diesen Seiten erfahren Sie mehr zu Schutzzweck, Anspruchsgrundlagen und Haftungsfragen des deutschen Produkthaftungsrechts.

Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz setzt voraus, dass eine bewegliche Sache (Produkt) bereits bei Inverkehrbringen fehlerhaft war. Bei industrieller Fertigung, in der Endprodukte oftmals aus vielen einzelnen Teilprodukten von unterschiedlichen Herstellern zusammengesetzt werden, wird bei der Geltendmachung von Haftungsansprüchen nicht selten die Frage nach dem Verantwortlichen aufgeworfen. Nicht immer ist diese Frage leicht zu beantworten, da häufig mehrere der Hersteller nebeneinander haftbar gemacht werden können und eventuell auch noch Importeure und Händler die Haftungskette erweitern. § 4 ProdHaftG definiert, wer als Hersteller haftbar gemacht werden kann.

Der nachfolgende Link zur Webseite der IHK München für Oberbayern bietet nähere Informationen rund um die Produkthaftung:

Die Produkthaftung ist vom Gewährleistungsrecht zu unterscheiden. Informationen zur Gewährleistung im Kaufrecht finden Sie unter "Interne Links".

 
 
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